thumbs: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

14 18.46. 
5. bei Abtrennungen zu Vergrößerung von Hofreuchen dergestalt keine Anwen- 
dung, daß solchen Falls die ledigen oder walzenden Grundstäcke auch künftig- 
hin ohne Weiteres noch in kleinere Parcellen vertheilt werden können. 
K. 3. 
Unseren oberen Verwaltungs-Behörden bleibt es vorbehalten, über die im 
K. 1. enthaltenen geseblichen Bestimmungen hinaus auch in anderen, dazu geeigne- 
ten Fallen, wenn ähnliche Gründe vorliegen, wie g. 2. angeführt worden, und die 
Abgaben dadurch nicht zu sehr zersplittert werden, dispensationsweise Abtrennun= 
gen zu gestatten. 
8. 4. 
Dleses Gesetzt tritt mit dem 1. Marz d. J. in Wirksamkeit und die Fürstli- 
chen Behörden sind mit Ausführung desselben brauftragt. 
Urkundlich unter Unsecem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
terschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Januar 1846. 
(L. S.) Fr. Günther, 
F. z. S. 
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