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5. bei Abtrennungen zu Vergrößerung von Hofreuchen dergestalt keine Anwen-
dung, daß solchen Falls die ledigen oder walzenden Grundstäcke auch künftig-
hin ohne Weiteres noch in kleinere Parcellen vertheilt werden können.
K. 3.
Unseren oberen Verwaltungs-Behörden bleibt es vorbehalten, über die im
K. 1. enthaltenen geseblichen Bestimmungen hinaus auch in anderen, dazu geeigne-
ten Fallen, wenn ähnliche Gründe vorliegen, wie g. 2. angeführt worden, und die
Abgaben dadurch nicht zu sehr zersplittert werden, dispensationsweise Abtrennun=
gen zu gestatten.
8. 4.
Dleses Gesetzt tritt mit dem 1. Marz d. J. in Wirksamkeit und die Fürstli-
chen Behörden sind mit Ausführung desselben brauftragt.
Urkundlich unter Unsecem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Un-
terschrift.
So geschehen
Rudolstadt, den 16. Januar 1846.
(L. S.) Fr. Günther,
F. z. S.
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