8186 Das Bergrecht. 367
§Js 186. Das Bergrecht 1).
Das Recht zum Bergbaubetriebe galt in älterer Zeit als
Zubehör des Grundeigentums. Es war also allein der Grund-
eigentümer berechtigt, auf seinem Grund und Boden nach Minera-
lien zu suchen. In der gemeinen Mark stand diese Befugnis der
Gesamtheit der Markgenossen zu. Hier in der gemeinen Mark
entwickelte sich zuerst aus den gemeinsamen Beziehungen der Mark-
genossen beim Bergbaubetriebe ein selbständiges Bergbaurecht.
Dieses blieb jedoch bei dem weiteren Aufblühen des Bergbaues
nicht auf die Grenzen der gemeinen Mark beschränkt, sondern
wurde allmählich auch auf den im Sondereigentume stehenden Grund
und Boden angewandt. So entsteht aus dem ausschließlichen
Vergbaurechte des Grundeigentümers die Bergbaufreiheit, das
Recht des Bergbaubetriebes auf fremdem Grundbesitze. War es
aber erst einmal geltendes Recht, daß der Bergbaubetrieb nicht
dem Grundeigentümer als solchen, sondern dem mit der Vergbau—
freiheit Beliehenen zustehe, so war der Uebergang zu der Idee der
cgalität des Bergbaues eigentlich von selbst gegeben. Bereits
anerkannt in der Constitutio de regalibus von 1158, kam das
Vergregal unter dem Einflusse des longobardischen Lehnrechts seit
Ende des 14. Jahrhunderts auch in Deutschland allgemein zur
Geltung. Es geschah dies aber in einer Zeit, als die kaiserliche
Gewalt bereits vollständig geschwächt, und ihre wesentlichen Re-
—
1) Vgl. Klostermann, Lehrbuch des preuß. Bergrechtes mit Be-
üssichtigung der übrigen deutschen Bergrechte, Berlin 1871; Achenbach,
des gemeine deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preuß. Bergrechte
inter Berücksichtigung der Berggesetze Bayerns, Sachsens, Oesterreichs und
Anderer deutscher Länder, Bonn 1871; Ad. Arndt, Theorie und Ge-
Wichte des Bergregals und der Bergbaufreiheit, Halle 1879; Leuthold,
en. Bergbehörden, Bergpolizei, Bergrecht, Vergschäden, Bergwerkseigentum,
kbstollen, Finderrecht, Grubenfeld, Grubenschulden, Knappschaftskassen,
Utung in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1, S. 277 ff., 706 ff., 832 ff.,
- S. 201 ff., 480 ff., 829 ff.; Klostermann, Art. Bergbau in
chönbergs Handbuch der politischen Oekonomie Bd. 1, S. 769 ff.; Ztschr.
ue Bergrecht von Brassert und Achenbach, Bonn 1860 ff.; Komm.
187 Vergaeete von Wachler, Breslau 1865; Oppenhoff, Berlin
Huyßen, 2. Aufl., Essen 1867; Klostermann-Fürst,
Haulufl. bearb. von Thielmann, Berlin 1911; Arndt, 6. Aufl.,
" le 1909: Westhoff und Schlüter, 2. Aufl., Berlin 1907 mit
achtrag 1909.