Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8186 Das Bergrecht. 375 
nehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten durch 
einen Beschluß zu treffen. Bei dringenden Gefahren kann auch 
der Revierbeamte sofort und ohne Vernehmung des Bergwerks- 
besitzers oder Repräsentanten die erforderlichen polizeilichen An- 
ordnungen treffen, hat aber hiervon sofort dem Oberbergamte Au- 
zeige zu machen, welches nach vorheriger Anhörung der betreffenden 
Personen entweder die Anordnungen bestätigt oder wieder aufhebt. 
Die Ausführung der bergpolizeilichen Anordnung hat aber sofort 
zu beginnen. Die bergpolizeilichen Anordnungen werden einerseits 
erzwungen durch die bei ihrer Nichtbefolgung gesetzlich angedrohte 
Geldstrafe, andererseits dadurch, daß die Ausführung durch den 
Revierbeamten auf Kosten des Bergwerksbesitzers bewirkt werden 
kann (88 198 ff. BG.). Eine Aufechtung der bergpolizeilichen Ver- 
ügungen im Verwaltungsstreit= oder Beschwerdeverfahren findet 
nicht statte). Es bleibt also, soweit nach dem Gesetze vom 11. Mai 
1342 nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, nur die Be- 
scwerde an die nächst höhere Behörde, in letzter Instanz den 
Minister. Dagegen bildet die Nichtbefolgung der polizeilichen An- 
ordnungen den gesetzlich festgestellten Tatbestand einer Uebertretung, 
ber welche die ordentlichen Gerichte zu erkennen haben. Sie 
önnen also zwar nicht die Polizeiverfügung aufheben, wohl aber 
ei Gesetzwidrigkeit der Polizeiverfügung von der Anklage der 
Uebertretung freisprechen und dadurch eine Rechtskontrolle der 
ergpolizei ausüben. 
Sachlich erstreckt sich die Bergpolizei über alle dem Berg— 
besetze unterstehenden Betriebe, den Stein= und Braunkohlenbau 
in den ehemals sächsischen Landesteilen und dem Fürstentume 
Kolenbergy, die Zubehöre der Bergwerke, namentlich die Gruben- 
eisenbahnen, die Salinen mit Ausnahme derjenigen in Hannover. 
e polizeiliche Aufsicht tritt namentlich in Wirksamkeit bei Er— 
ffnung des Betriebes und bei Unglücksfällen in den Bergwerken. 
n In ersterer Hinsicht ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, a. dem 
evierbeamten von der beabsichtigten Inbetriebsetzung eines Berg- 
ries mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen und 
vor Ert « « « inzu- 
# der Eröffnung des Betriebes einen Betriebsplan einzu 
) Bol. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze Bd. 1 zu § 127 2. 
!) Ges. v. 22. Februar 1869 — Gö. 1869, S. 101 —, Einführungs- 
de 
rordnung für Hannover.
	        
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