8186 Das Bergrecht. 375
nehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten durch
einen Beschluß zu treffen. Bei dringenden Gefahren kann auch
der Revierbeamte sofort und ohne Vernehmung des Bergwerks-
besitzers oder Repräsentanten die erforderlichen polizeilichen An-
ordnungen treffen, hat aber hiervon sofort dem Oberbergamte Au-
zeige zu machen, welches nach vorheriger Anhörung der betreffenden
Personen entweder die Anordnungen bestätigt oder wieder aufhebt.
Die Ausführung der bergpolizeilichen Anordnung hat aber sofort
zu beginnen. Die bergpolizeilichen Anordnungen werden einerseits
erzwungen durch die bei ihrer Nichtbefolgung gesetzlich angedrohte
Geldstrafe, andererseits dadurch, daß die Ausführung durch den
Revierbeamten auf Kosten des Bergwerksbesitzers bewirkt werden
kann (88 198 ff. BG.). Eine Aufechtung der bergpolizeilichen Ver-
ügungen im Verwaltungsstreit= oder Beschwerdeverfahren findet
nicht statte). Es bleibt also, soweit nach dem Gesetze vom 11. Mai
1342 nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, nur die Be-
scwerde an die nächst höhere Behörde, in letzter Instanz den
Minister. Dagegen bildet die Nichtbefolgung der polizeilichen An-
ordnungen den gesetzlich festgestellten Tatbestand einer Uebertretung,
ber welche die ordentlichen Gerichte zu erkennen haben. Sie
önnen also zwar nicht die Polizeiverfügung aufheben, wohl aber
ei Gesetzwidrigkeit der Polizeiverfügung von der Anklage der
Uebertretung freisprechen und dadurch eine Rechtskontrolle der
ergpolizei ausüben.
Sachlich erstreckt sich die Bergpolizei über alle dem Berg—
besetze unterstehenden Betriebe, den Stein= und Braunkohlenbau
in den ehemals sächsischen Landesteilen und dem Fürstentume
Kolenbergy, die Zubehöre der Bergwerke, namentlich die Gruben-
eisenbahnen, die Salinen mit Ausnahme derjenigen in Hannover.
e polizeiliche Aufsicht tritt namentlich in Wirksamkeit bei Er—
ffnung des Betriebes und bei Unglücksfällen in den Bergwerken.
n In ersterer Hinsicht ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, a. dem
evierbeamten von der beabsichtigten Inbetriebsetzung eines Berg-
ries mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen und
vor Ert « « « inzu-
# der Eröffnung des Betriebes einen Betriebsplan einzu
) Bol. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze Bd. 1 zu § 127 2.
!) Ges. v. 22. Februar 1869 — Gö. 1869, S. 101 —, Einführungs-
de
rordnung für Hannover.