378 Das Verwaltungerecht. 8 186
bei dem Bezirksausschusse, und gegen dessen Entscheidung die
Revision bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die regelmäßige
Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unterirdisch beschäftigten
Arbeiter darf durch die Aus- und Ein-(Seil-)fahrt nicht um mehr
als ½ Stunde verlängert, auch bei einer Temperatur von 280 C
sechs Stunden täglich nicht übersteigen und nicht mit Ueber= oder
Nebenschichten verbunden werden. Für andere Werke setzt nötigen-
falls das Oberbergamt die Arbeitszeit nach Anhörung des Gesund-
heitsbeirates fest, der aus dem Berghauptmanne und vier vom
Provinzialausschusse zu gleichen Teilen aus den Bergwerksbesitzern
und den Arbeitern gewählten Beisitzern besteht. Gegen die Ent-
scheidungen des Oberbergamts findet das Verwaltungsstreitver-
sahren bei dem Bergausschusse statt, der aus dem Berghauptmanne
als Vorsitzenden und zwei ernannten und vier vom Provinzialaus-
schuß gewählten Mitgliedern besteht. Für Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnisse gelten mit einigen Aenderungen die Bestim-
mungen über Gewerbegerichte.
Endlich besteht zur Ausbildung der höheren Bergbeamten in
Preußen seit 1860 die Bergakademie zu Berlin, seit 1891 die mit
der Bergschule vereinigte Bergakademie zu Klausthal und die
Technische Hochschule zu Aa#chen, sowic zur Ausbildung der unteren
Bergbeamten verschiedene Bergschulen, mit denen vielfach Berg“
vorschulen verbunden sind.
Ueber diese Pflege des Bergbaues unter Erhaltung der voll-
ständigen wirtschaftlichen Freiheit des einzelnen hinaus findet ein
Eingreisen der Staatsgewalt nur ausnahmsweise statt, so z. B.
zwecks Fortführung des Bergwerksbetriebes im öffentlichen Inter—
esse, widrigenfalls das Bergwerkseigentum entzogen wird.
III. Die Organisation der Bergbehörden mußte mit Ueber“
lassung des Betriebes an die Unternehmer eine ganz neue G
staltung erfahren. Sie beruht gegenwärtig auf dem achten Titel des
allgemeinen Berggesetzes. Die Bergbehörden gliedern sich hiernach
in drei Instanzen, die Revierbeamten, die Oberbergämter und das
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die Revierbeamten, deren Bezirke durch den zuständigen
Minister festgestellt werden, haben alle nach dem Berggesetze den
Bergbehörden obliegenden Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich
den Oberbergämtern vorbehalten sind, in erster Instanz selbständig