Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

378 Das Verwaltungerecht. 8 186 
bei dem Bezirksausschusse, und gegen dessen Entscheidung die 
Revision bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die regelmäßige 
Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unterirdisch beschäftigten 
Arbeiter darf durch die Aus- und Ein-(Seil-)fahrt nicht um mehr 
als ½ Stunde verlängert, auch bei einer Temperatur von 280 C 
sechs Stunden täglich nicht übersteigen und nicht mit Ueber= oder 
Nebenschichten verbunden werden. Für andere Werke setzt nötigen- 
falls das Oberbergamt die Arbeitszeit nach Anhörung des Gesund- 
heitsbeirates fest, der aus dem Berghauptmanne und vier vom 
Provinzialausschusse zu gleichen Teilen aus den Bergwerksbesitzern 
und den Arbeitern gewählten Beisitzern besteht. Gegen die Ent- 
scheidungen des Oberbergamts findet das Verwaltungsstreitver- 
sahren bei dem Bergausschusse statt, der aus dem Berghauptmanne 
als Vorsitzenden und zwei ernannten und vier vom Provinzialaus- 
schuß gewählten Mitgliedern besteht. Für Streitigkeiten aus dem 
Arbeitsverhältnisse gelten mit einigen Aenderungen die Bestim- 
mungen über Gewerbegerichte. 
Endlich besteht zur Ausbildung der höheren Bergbeamten in 
Preußen seit 1860 die Bergakademie zu Berlin, seit 1891 die mit 
der Bergschule vereinigte Bergakademie zu Klausthal und die 
Technische Hochschule zu Aa#chen, sowic zur Ausbildung der unteren 
Bergbeamten verschiedene Bergschulen, mit denen vielfach Berg“ 
vorschulen verbunden sind. 
Ueber diese Pflege des Bergbaues unter Erhaltung der voll- 
ständigen wirtschaftlichen Freiheit des einzelnen hinaus findet ein 
Eingreisen der Staatsgewalt nur ausnahmsweise statt, so z. B. 
zwecks Fortführung des Bergwerksbetriebes im öffentlichen Inter— 
esse, widrigenfalls das Bergwerkseigentum entzogen wird. 
III. Die Organisation der Bergbehörden mußte mit Ueber“ 
lassung des Betriebes an die Unternehmer eine ganz neue G 
staltung erfahren. Sie beruht gegenwärtig auf dem achten Titel des 
allgemeinen Berggesetzes. Die Bergbehörden gliedern sich hiernach 
in drei Instanzen, die Revierbeamten, die Oberbergämter und das 
Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Die Revierbeamten, deren Bezirke durch den zuständigen 
Minister festgestellt werden, haben alle nach dem Berggesetze den 
Bergbehörden obliegenden Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich 
den Oberbergämtern vorbehalten sind, in erster Instanz selbständig
	        
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