Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8188 Das stehende Gewerbe. 393 
im Wege stehen. In Preußen dürfen nach dem Gesetze vom 
22. Juli 1861 Art. 1 818 juristische Personen des Auslandes 
nur mit Erlaubnis des Handelsministers im Inlande ein stehendes 
Gewerbe treiben. 
Gewisse Gewerbebetriebe sind abhängig von einer besonderen 
staatlichen Genehmigung. Die juristische Bedeutung dieser Ge— 
nehmigung ist dieselbe wie die der polizeilichen Genehmigungen 
überhaupt, wie sie namentlich auf dem Gebiete der Baupolizei vor— 
kommen:). Die Erteilung der Genehmigung bildet also keine poli— 
zeiliche Verfügung, sondern erkennt nur die Polizeimäßigkeit des 
Unternehmens an. Wohl aber ist eine polizeiliche Verfügung in 
der Versagung der Genehmigung zu sehen, da in ihr das Verbot 
des Gewerbebeginns ausgesprochen liegt. Die Genehmigung ist 
entweder eine sachliche, sie wird erfordert für gewisse gewerbliche 
Anlagen, oder eine persönliche, es bedarf die Genehmigung derjenige, 
welcher ein bestimmtes Gewerbe betreiben will. Sofern diese per- 
sönliche Genehmigung nur erteilt werden darf nach vorheriger 
Prüfung der besonderen Fähigkeit des Bewerbers für den be- 
treffenden Gewerbebetrieb, spricht man von einer Approbation. 
Die sachliche Genehmigung ist erforderlich für eine Reihe in 
§5 16 der Gewerbeordnung namentlich aufgezählter Anlagen, welche 
durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte 
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder 
für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder 
Belästigungene) herbeiführen können. Das gesetzliche Verzeichnis 
kann je nach Eintritt oder Wegfall dieser Voraussetzung durch Be- 
schluß des Bundesrates vorbehaltlich der Zustimmung des nächst- 
folgenden Reichstages abgeändert werden. 
Dem Genehmigungsantrage sind die erforderlichen Zeichnungen 
und Beschreibungen beizufügen. Das Unternehmen wird darauf 
seitens der Behörde in ihrem amtlichen Blatte mit der Aufforderung 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, Einwendungen gegen die neue 
— 
— 
7) Vgl. die weiteren Ausführungen 8§8 174. Nur die Rechtsmittel bei 
rteilung und Versagung der Genehmigung sind in Gewerbesachen ab- 
weichenb geregelt. 
) In der Berücksichtigung von Belästigungen liegt eine Erweiterung 
der polizeilichen Befugnisse gegenüber § 10 II, 17 ALR., da sonst allgemein 
ie Polizei bloßen Belästigungen entgegenzutreten nicht berufen ist.
	        
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