9188 Das stehende Gewerbe. 397
1. Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte
vder mit gleichbedeutenden Titeln) bezeichnen oder seitens des
Etaates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amt-
lichen Obliegenheiten betraut werden sollen. Die Approbation darf
jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht ab-
ingis gemacht werden. Der Bundesrat bezeichnet die Prüfungs-
behörden und erläßt die Prüfungsvorschriften!#). Die approbierten
Personen sind innerhalb des Reiches hinsichtlich des Ortes ihres
ewerbebetriebes vorbehaltlich der Bestimmung über Errichtung
und Verlegung von Apotheken nicht beschränkt. Der Bundesrat
sän die Bedingungen bestimmen, unter denen wegen wissenschaft-
lich erprobter Leistungen ausnahmsweise von der Prüfung ent-
unden werden kanntg). Die bereits früher in einem Staate appro-
bierten Aerzte und Apotheker gelten als für das ganze Reich
approbiert.
Trotz dieser für Aerzte und Apotheker übereinstimmenden Vor—
shriften der Gewerbeordnung ist jedoch bei dem großen Spielraume,
der hier der Landesgesetzgebung gelassen ist, der bestehende Rechts—
zustand hinsichtlich beider sehr verschieden.
Was die Aerzte anbetrifft, so ist die Ausübung der Heilkunde
vollkommen frei. Nur die Bezeichnung als Arzt oder mit einem
hniichen Titel und die Wahrnehmung amtlicher Obliegenheiten
it von der Approbation abhängig. Aber auch die approbierten
lerzie nehmen vollständig die Stellung von Gewerbetreibenden
an Insbesondere ist der früher vielfach bestehende Zwang zu
völher Hilfeleistung durch § 144 der Gewerbeordnung aufgehoben
orden.
Hinsichtlich der Apothekern) bestehen dagegen, da die Reichs-
J„uonsichtlich pothekern.) bestehen dageg
pr# 15) Vgl. die Bekanntmachungen des Reichskanzlers betr. die ärztliche
30 sung vom 28. Mai 1901 mit Ergänzungen vom 12. Februar 1907,
März 1908, 2. Februar 1909 und 28.Oktober 1904— Centr. Bl. S. 136
35, 135, 32, 395 —, die Prüfung der Tierärzte vom 13. Juli 1889
ergunzungen vom 26. Juli 1902 und 14. Dezember 1905 — Centr.Bl.
121 bzw. 248, 385 —, die Prüfung der Apotheker vom 18. Mai 1904 —
a. O. S. 150 —, der Zahnärzte vom 15. März 1909 — a. a. O. S. 85 —.
n Vgl. den Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1874.
und ½) Vgl. Böttger, Die Apothekergesetzgebung des Deutschen Reiches.
der Einzelstaaten, 2 Bde., 1880.