Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

404 Das Verwaltungsrecht. 188 
den Handel mit Vieh und mit ländlichen Grundstücken, mit Lotterie: 
losen und Anteilscheinen, die gewerbsmäßige Auskunftserteilund, 
die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und 
gewisser Vermittlungsgeschäfte wird zwar nicht eine Genehmigungk 
erfordert. Die betreffenden Gewerbetreibenden haben jedoch bel 
Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde davon 
Anzeige zu machen, und der Gewerbebetrieb ist zu untersagen, wenn 
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe# 
treibenden in bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun (§ 35 G.) 
Ebenso darf auch das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren 
und derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die 
Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend- 
einer Art feststellen, frei betrieben werden. Doch erfolgt eine eidliche 
Verpflichtung der betreffenden Personen zur Beobachtung der be- 
stehenden Vorschriften (§ 36 G0O.). 
Die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der 
Orte durch Wagen, Gondeln oder sonstige Transportmittel und das 
Gewerbe der Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
ihre Dienste anbieten, unterliegt der ortspolizeilichen Regelung- 
Reichsrechtlich besonders geregelt ist das Gewerbe der Stelleu- 
vermittler durch das Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910“/ 
Der Stellenvermittler bedarf danach der Erlaubnis der von der 
Landeszentralbehörde bezeichneten Behörde auf Grund von Prüfung 
seiner persönlichen Zuverlässigkeit und der Bedürfnisfrage. In 
Preußen beschließt der Kreis= oder Stadtausschuß, bei Stellen“ 
vermittlern für Bühnenangehörige der Bezirksausschuß vorbehaltlich 
des Verwaltungsstreitverfahrens. Der Stellenvermittler darf 9% 
wisse andere Gewerbe nicht daneben treiben. 
Endlich können die Landesgesetze die Einrichtung von Kehr- 
bezirken der Schornsteinfeger gestatten, jedoch unbeschadet der Be- 
fugnis der höheren Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechté 
36) Diesen Bestimmungen ist jedoch keine rückwirkende Krast insoweit 
beizulegen, daß den vor ihrem Inkrafttreten bereits das Gewerbe ber 
treibenden Personen, welche vor diesem Zeitpunkte bestraft sind, nunmehr 
der weitere Gewerbebetrieb untersagt werden könnte. Vgl. Entsch. des 
O VG. vom 6. Oktober und 18. Dezember 1884, Bd. 11, S. 307, 318. 
34) RGBl. 1910, S. 860. Ausf. V. vom 25. Juli 1910 — GS. 1910. 
S. 150 —.
	        
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