Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8188 Das stehende Gewerbe. 405 
entgegenstehen, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne 
daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchsrecht oder 
ein Entschädigungsanspruch zustände (§ 39 GO.). Für Preußen 
sind diese Bestimmungen getroffen worden im Gesetze vom 24. April 
1888229. Ueber die Einrichtung, Aufhebung oder Veränderung der 
Kehrbezirke beschließt der Bezirksausschuß (§ 132 86.). 
Die persönlichen Genehmigungen dürfen weder auf Zeit erteilt 
noch aus anderen als den gesetzlichen Gründen widerrufen werden 
G 40 GM0O.) %). 
Der Beginn eines Gewerbebetriebes ohne die erforderliche 
persönliche oder sonstige Genehmigung, sowie die Bezeichnung einer 
nicht approbierten Person als Arzt oder mit einem ähnlichen 
Titel, der den Glauben erweckt, der Inhaber sei eine geprüfte 
edizinalperson, ist mit Strafe bedroht (8§ 147 GO.). 
II. Hinsichtlich der Ausübung des Gewerbebetriebes enthält 
die Gewerbeordnung nicht wie hinsichtlich der Zulassung zu ihm 
eine ausdrückliche Bestimmung dahin, daß nur die vom Gesetze 
vorgeschriebenen oder zugelassenen Ausnahmen oder Beschränkungen 
sattfänden. Allein es ist daraus nicht zu schließen, daß der Grund- 
atz der Gewerbeordnung in beiden Fällen ein verschiedener wären). 
ie Gewerbeordnung regelt nicht nur die Zulassung zum Gewerbe- 
betriebe, sondern auch dessen Ausübung von Reichs wegen. Damit 
hat die Reichsgesetzgebung dieses Gebiet für sich in Anspruch ge- 
nommen, und für die Landesgesetzgebung und für Akte der Ver- 
waltungsbehörde bleibt nur insoweit Platz, als beide sich auf aus- 
brückliche Anordnungen oder Ermächtigungen der Gewerbeordnung 
süten können. Im übrigen ist es unzulässig, daß die Landesgesetz- 
debung oder die Behörden noch weitergehende Beschränkungen für 
le Ausübung einzelner Gewerbe aufstellen. Nur ist freilich ein 
bandesgesetz oder eine Anordnung einer Behörde, z. B. eine 
35) GS. 1888, S. 7y. 
Vd 20) Nach Ansicht des O#. in der Entsch. vom 10. Oktober 1877, 
. 3, S. 245, ist damit nur die periodisch zu wiederholende Erteilung 
g Genehmigung auf eine bestimmte Zeit, nicht aber eine solche „auf 
t“, d. h. für vorübergehende Gelegenheiten ausgeschlossen. 
) Die herrschende Ansicht nimmt dies allerdings an, so namentlich 
feste Rechtsprechung des KG. Vgl. z. B. Johow u. Küntzel 
*S. 249 vom 31. Jan. 1884 (Theaterzenfur). 
eine 
Bo. 4
	        
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