Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8188 Das stehende Gewerbe. 407 
werbszweige durch die höhere Verwaltungsbehörde eine besondere 
polizeiliche Erlaubnis erfordert wird, sind die Zuständigkeitsver- 
hältnisse dieselben wie in Schanksachen (8 121 8G.; V. vom 
31. Dezember 1883 — GE. 1884, S.7 —). 
In dem stehenden Gewerbe liegt ferner die Befugnis, auch 
außerhalb des Niederlassungsortes persönlich oder durch Reisende 
für die Zwecke des Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen und Be- 
stellungen zu suchen. Dabei bestehen jedoch folgende Beschränkungen. 
Die angekauften Waren dürfen nur behufs deren Beförderung nach 
dem Bestimmungsorte mitgeführt werden, von den Waren dagegen, 
auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben und Muster, 
soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren, welche im Ver- 
hältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungs- 
mäßig an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, zum 
Zwecke des Absatzes an damit Handel treibende Personen Aus- 
nahmen zuläßt. Das Ankaufen von Waren wie das Aufsuchen 
von Bestellungen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, welche die Waren erzeugen, oder in offenen Verkaufsstellen 
erfolgen. Die Personen, welche Bestellungen aufsuchen oder Waren 
aufkaufen, bedürfen einer von der Verwaltungsbehörde des Nieder- 
lassungsortes auszufertigenden Legitimationskarte. Diese ist unter 
denselben Voraussetzungen zu versagen und zu entziehen wie der 
Wandergewerbeschein (§8 41—44 GO.). Gegen die Versagung 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Bezirksausschusse, 
und gegen dessen Endurteil nur die Revision beim Oberverwaltungs- 
gerichte statt (88 117, 118 BG.). 
Mit Strafe wird bedroht, wer zum Zwecke der Erlangung der 
egitimationskarte über seine Person unwahre Angaben macht, 
oder den Erlaubnis= oder Legitimationsschein nicht bei sich führt 
(68 148, 149 GMO.). 
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch 
tellvertreter wahrgenommen werden, welche den für das be- 
treffende Gewerbe vorgeschriebenen besonderen Erfordernissen ge- 
nügen müssen. Eine Genehmigung, sofern es sich um genehmigungs- 
pflichtige Gewerbe handelt, ist aber für den Stellvertreter nicht 
erforderlich. Denn es wird durch seine Bestellung kein neues Ge— 
werbe begonnen. Wohl aber kann die Polizei einem nicht geeigneten
	        
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