§189 Das Hausiergewerbe. 415
4. das Aufsuchen von Warenbestellungen auf Abzahlung. Aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr cder Unter-
drückung von Seuchen können durch Beschluß des Bundesrats und
in dringenden Fällen durch Verfügung des Reichskanzlers nach
Einvernehmen mit dem Bundesratsausschusse für Handel und
heriehr noch andere Gegenstände und gewerbliche Leistungen auf
bestimmte Dauer für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile
bon ihm vom Hausierbetriebe ausgeschlossen werden. Die An—
ordnung ist dem Reichstage sofort oder bei seinem nächsten Zu-
ammentreten mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn der
eichstag seine Zustimmung nicht erteilt. Endlich kann durch
andesherrliche Verordnung das Umherziehen mit Zuchthengsten
zur Deckung von Stuten untersagt oder Beschränkungen unter-
vorfen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften über
le Gegenstände des Hausierbetriebes sind durch 88 146, 148 der
Gewerbeordnung mit Strafe bedroht.
Außerdem ist die Art und Weise des Hausiergewerbes nach
verschiedenen Richtungen beschränkt. So ist das Feilbieten von
aren in der Art, daß sie versteigert oder im Wege des Glück-
bieles oder der Ausspielung abgesetzt werden, vorbehaltlich einer
ispensationsbefugnis des Regierungspräsidenten für einzelne Fälle
* gestattet. Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes
ürfen nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzu-
u ung seines Wohnortes erlassen werden. Wird für den Gewerbe-
ctrieb eine Verkaufsstelle benutzt, wie dies insbesondere bei Wander-
agern der Fall ist, so muß an ihr in einer für jedermann
trkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Gewerbe-
treibenben angebender Aushang angebracht werden. Minderjährigen
dersonen kann in dem Wandergewerbescheine die Beschränkung
Uferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenunter-
ung, und minderjährigen weiblichen Personen, daß sie es nur
uf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, nicht aber von Haus
Haus betreiben dürfen. Ein gleiches Verbot kann die Orts-
zun abeibehörde erlassen für denjenigen Hausierbetrieb, für den die
6 neilung eines Wandergewerbescheines nicht erforderlich ist. Zum
wecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubnis der
ntritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten
remder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. Endlich bedarf jeder,