118 Das Verwaltungsrecht. 8191
Schornsteinfeger, an die eine ausschließliche Zuweisung der Kehr—
bezirke stattgefunden hat. Wenn der zugewiesene Bezirk mehr ais
eine Ortschaft umfaßt, tritt im letzteren Falle an die Stelle der
Ortspolizeibehörde die untere Verwaltungsbehörde. Die schon früher
bestehenden Taxen für die durch die Behörden zu beeidigenden
und anzustellenden Gewerbetreibenden sind unberührt geblieben.
Außerdem ist den austellenden Behörden die Befugnis erteilt, für
diese Personen auch da Taxen einzuführen, wo dergleichen bisher
nicht bestanden. Die Taxen der Apotheker können durch die obersten
Behörden festgesetzt werden. In Preußen geschieht dies alljährlich
durch das Ministerium des Innern. Die Bezahlung der appro
bierten Aerzte ist gegenwärtig der freien Vereinbarung überlassen.
Nur als dispositive Norm für streitige Fälle in Ermangelung einer
Vereinbarung können für sie Taxen festgesetzt werdent).
Die Stellenvermittler sind nach dem Stellenvermittlungsgesotze
vom 2. Juni 1910 an die Gebühren gebunden, welche die Landes=
zentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde festsetzt.
Sämtliche Taxen, sowohl diejenigen, deren Aufstellung den
Gewerbetreibenden selbst überlassen ist, wie die von der Behörde
erlassenen bilden eine Grenze nach oben derart, daß die Ueber-
schreitung der Taxen, soweit sie nicht wie die ärztlichen bloß#
dispositive Rechtsnormen bilden, strafbar iste). Dagegen sind die
Gewerbetreibenden befugt, die in den Taxen enthaltenen Preise
nach ihrem Befinden zu ermäßigen.
8 191. Gewerbliche Interessenvertretungen.
Die Innungen bilden nicht mehr die Grundlage des ganzen
Gewerberechtes, so daß nur die Zugehörigkeit zu einer Innung
die Befugnis zum Gewerbebetriebe gäbe. Dagegen sind die bet
1) Gesetz vom 27. April 1896 — GS. 1896, S. 90 —: Gebühren“
ordnung vom 15. Mai 1896 — Ml. d. inn. Verw. 1896, S. 100
bearb. von Förster, 5. Aufl., Berlin 1909.
2) Dies ist die herrschende Ansicht. Dagegen nimmt G. Meyer'
Verw.N. Bd. 1, § 129, Straflosigkeit der ersteren Art Taxüberschreitungen
deshalb an, weil § 148 Nr. 8 GO. nur die Verletzung der von der Obrigkei
vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen mit Strufe bedrohe. Allein
die Genehmigung liegt in der polizeilichen Abstempelung, und sonstige
zenehmigte Taxen, auf die sich die Strafbestimmung beziehen könnte, sin
der GO. überhaupt fremd.