Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

118 Das Verwaltungsrecht. 8191 
Schornsteinfeger, an die eine ausschließliche Zuweisung der Kehr— 
bezirke stattgefunden hat. Wenn der zugewiesene Bezirk mehr ais 
eine Ortschaft umfaßt, tritt im letzteren Falle an die Stelle der 
Ortspolizeibehörde die untere Verwaltungsbehörde. Die schon früher 
bestehenden Taxen für die durch die Behörden zu beeidigenden 
und anzustellenden Gewerbetreibenden sind unberührt geblieben. 
Außerdem ist den austellenden Behörden die Befugnis erteilt, für 
diese Personen auch da Taxen einzuführen, wo dergleichen bisher 
nicht bestanden. Die Taxen der Apotheker können durch die obersten 
Behörden festgesetzt werden. In Preußen geschieht dies alljährlich 
durch das Ministerium des Innern. Die Bezahlung der appro 
bierten Aerzte ist gegenwärtig der freien Vereinbarung überlassen. 
Nur als dispositive Norm für streitige Fälle in Ermangelung einer 
Vereinbarung können für sie Taxen festgesetzt werdent). 
Die Stellenvermittler sind nach dem Stellenvermittlungsgesotze 
vom 2. Juni 1910 an die Gebühren gebunden, welche die Landes= 
zentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde festsetzt. 
Sämtliche Taxen, sowohl diejenigen, deren Aufstellung den 
Gewerbetreibenden selbst überlassen ist, wie die von der Behörde 
erlassenen bilden eine Grenze nach oben derart, daß die Ueber- 
schreitung der Taxen, soweit sie nicht wie die ärztlichen bloß# 
dispositive Rechtsnormen bilden, strafbar iste). Dagegen sind die 
Gewerbetreibenden befugt, die in den Taxen enthaltenen Preise 
nach ihrem Befinden zu ermäßigen. 
8 191. Gewerbliche Interessenvertretungen. 
Die Innungen bilden nicht mehr die Grundlage des ganzen 
Gewerberechtes, so daß nur die Zugehörigkeit zu einer Innung 
die Befugnis zum Gewerbebetriebe gäbe. Dagegen sind die bet 
1) Gesetz vom 27. April 1896 — GS. 1896, S. 90 —: Gebühren“ 
ordnung vom 15. Mai 1896 — Ml. d. inn. Verw. 1896, S. 100 
bearb. von Förster, 5. Aufl., Berlin 1909. 
2) Dies ist die herrschende Ansicht. Dagegen nimmt G. Meyer' 
Verw.N. Bd. 1, § 129, Straflosigkeit der ersteren Art Taxüberschreitungen 
deshalb an, weil § 148 Nr. 8 GO. nur die Verletzung der von der Obrigkei 
vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen mit Strufe bedrohe. Allein 
die Genehmigung liegt in der polizeilichen Abstempelung, und sonstige 
zenehmigte Taxen, auf die sich die Strafbestimmung beziehen könnte, sin 
der GO. überhaupt fremd.
	        
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