Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

420 Das Verwaltungerecht. 81 9n 
ceinzelnen durch gemeinsame Maßnahmen, fällt an sich außerhalb 
des Gebietes des öffentlichen Rechts. Wenn der Staat sich be- 
wogen findet, die Gesellschaftsform für diese Verbindungen rechtlich 
zu regeln, so gehört dieses Gesellschaftsrecht ebensowohl dem Privat= 
rechte an wie das Recht der Handelsgesellschaften, Verggewerk- 
schaften usw. Dieser in der ursprünglichen Fassung der Gewerbe- 
ordnung im Gegensatze zu den alten Zünften scharf zum Ausdrucke 
gebrachte Charakter der Innungen, der sich für die sog. älterei- 
Innungen, soweit sie noch bestehen, auch weiterhin erhalten hat, 
ist aber durch die spätere Gesetzgebung verschiedentlich getrübtl 
worden. Allerdings beruht die Mitgliedschaft der Innung anch 
jetzt noch auf der freien Willeusentschließung der Beteiligten, wenn 
auch das Gesetz vielsach indirekt zum Beitritte zu nötigen suchl, 
Den Innungen sind aber verschiedene öffentliche Pflichten auferleg! 
worden. Indem sie das gewerbliche Interesse der einzelnen Mit- 
glieder fördern, sollen sie gleichzeitig den Gewerbszweig selbst heben- 
Beides geht unmerklich ineinander über. Denn es ist gerade das 
Eigentümliche der modernen Staatsidee im Gegensatze zur antiken 
daß sie das öffentliche Wohl auf dem der einzelnen Individnen 
aufbaut. Der Kern der neueren Innungspolitik liegt jedenfalls 
darin, den Privatvereinen der Innungen staatliche Aufgaben det 
Gewerbepflege zu übertragen. Damit werden die Innungen z 
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, ohne daß sie deshalb 
bis jetzt aufgehört hätten, gleichzeitig privatrechtliche Vereinigungen 
zu sein. 
Die Innung zeigt daher in ihrer rechtlichen Gestaltung eint 
Zwitternatur. An sich ist sie privatrechtlich, die Mitgliedschaft 
beruhend auf der freien Willensentschließung der Beteiligten. Das 
ist auch noch jetzt die gesetzliche Regel. Die Novelle von 1881 
hob die Innung in den Kreis des öffentlichen Rechtes, indem be- 
währten Innungen über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus staat- 
liche Aufgaben der Gewerbepflege übertragen werden konnten, ver— 
bindlich auch für die Nichtmitglieder. Die Novelle von 1897 90“ 
stattet endlich auf Antrag der Beteiligten die unmittelbare Bildung 
von Zwangsinnungen, so daß auch die Mitgliedschaft auf der 
Grundlage des öffentlichen Rechtes ruht. 
Die Innungen sind Korporationen zur Förderung gemeinsamet 
gewerblichen Interessen. Die Innung ist begründet, sobald die
	        
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