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ceinzelnen durch gemeinsame Maßnahmen, fällt an sich außerhalb
des Gebietes des öffentlichen Rechts. Wenn der Staat sich be-
wogen findet, die Gesellschaftsform für diese Verbindungen rechtlich
zu regeln, so gehört dieses Gesellschaftsrecht ebensowohl dem Privat=
rechte an wie das Recht der Handelsgesellschaften, Verggewerk-
schaften usw. Dieser in der ursprünglichen Fassung der Gewerbe-
ordnung im Gegensatze zu den alten Zünften scharf zum Ausdrucke
gebrachte Charakter der Innungen, der sich für die sog. älterei-
Innungen, soweit sie noch bestehen, auch weiterhin erhalten hat,
ist aber durch die spätere Gesetzgebung verschiedentlich getrübtl
worden. Allerdings beruht die Mitgliedschaft der Innung anch
jetzt noch auf der freien Willeusentschließung der Beteiligten, wenn
auch das Gesetz vielsach indirekt zum Beitritte zu nötigen suchl,
Den Innungen sind aber verschiedene öffentliche Pflichten auferleg!
worden. Indem sie das gewerbliche Interesse der einzelnen Mit-
glieder fördern, sollen sie gleichzeitig den Gewerbszweig selbst heben-
Beides geht unmerklich ineinander über. Denn es ist gerade das
Eigentümliche der modernen Staatsidee im Gegensatze zur antiken
daß sie das öffentliche Wohl auf dem der einzelnen Individnen
aufbaut. Der Kern der neueren Innungspolitik liegt jedenfalls
darin, den Privatvereinen der Innungen staatliche Aufgaben det
Gewerbepflege zu übertragen. Damit werden die Innungen z
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, ohne daß sie deshalb
bis jetzt aufgehört hätten, gleichzeitig privatrechtliche Vereinigungen
zu sein.
Die Innung zeigt daher in ihrer rechtlichen Gestaltung eint
Zwitternatur. An sich ist sie privatrechtlich, die Mitgliedschaft
beruhend auf der freien Willensentschließung der Beteiligten. Das
ist auch noch jetzt die gesetzliche Regel. Die Novelle von 1881
hob die Innung in den Kreis des öffentlichen Rechtes, indem be-
währten Innungen über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus staat-
liche Aufgaben der Gewerbepflege übertragen werden konnten, ver—
bindlich auch für die Nichtmitglieder. Die Novelle von 1897 90“
stattet endlich auf Antrag der Beteiligten die unmittelbare Bildung
von Zwangsinnungen, so daß auch die Mitgliedschaft auf der
Grundlage des öffentlichen Rechtes ruht.
Die Innungen sind Korporationen zur Förderung gemeinsamet
gewerblichen Interessen. Die Innung ist begründet, sobald die