Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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430 Das Verwaltungsrecht. 3192 
lösung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber die Ausstellung 
eines Zeugnisses über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung und 
über ihre Führung verlangen, in das jedoch keine den Arbeiter 
anderweitig kennzeichnenden Merkmale aufgenommen werden 
dürfen. Dieses Zeugnis ist auf Antrag des Arbeiters von der 
Ortspolizeibehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. Eine 
Verletzung der dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen ist 
auch hier mit Strafe bedroht (88 113, 114, 116 Nr. 3 G.. 
Besondere Bestimmungen öffenttichrechtlicher Natur hinsichtlich 
einzelner Arten gewerblicher Arbeiter bestehen für die jugendlichen 
gewerblichen Arbeiter überhaupt, für die Lehrlinge und für die 
Fabrikarbeiter. 
Hinsichtlich der jugendlichen gewerblichen Arbeiter überhaupt 
werden mehrere Altersstufen unterschieden und nach diesen derein 
Beschäftigung verschiedenen Beschränkungen unterworsen. Alle für 
eine höhere Altersstufe getroffenen Beschränkungen gelten aber auch 
für die niederen. Es wird also bei den einzelnen Altersstufen eine 
Grenzlinie nach unten überhaupt nicht gezogen. 
Personen unter 21 Jahren dürfen, wenn sie nicht mehr zum 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind, als gewerbliche Arbeiter 
nur angenommen werden, wenn sie mit einem von der Polizel= 
behörde ihres bisherigen Wohnortes ausgestellten Arbeitsbuche ver 
sehen sind. Dieses muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und 
Tag seiner Geburt, seine Unterschrift, sowie das Siegel der VBe 
hörde enthalten. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei Aunahmt 
des Arbeitssuchenden einzufordern, darin die Zeit des Eintritts und 
die Art der Beschäftigung einzutragen, es zu verwahren und bei 
rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses nach Eintragung der 
Zeil des Austritts und der Krt der letzten Beschäftigung, wenn 
darin Veränderungen stattgefunden haben, dem Vater oder Vor- 
munde, wenn diese es verlangen, oder der Arbeiter das 16. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hat, anderenfalls dem Arbeiter selbst 
auszuhändigen. Andere Eintragungen als die genannten sind un 
zulässig. Insbesondere sind Vermerke, welche den Inhaber günstig 
oder nachteilig zu kennzeichnen bezwecken, mit Strafe bedroht. Die 
Eintragung im Arbeitsbuche ist auf Antrag des Arbeiters von de 
Polizeibehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen (88 10 
bis 114, 1.46 Nr. 3, 150 Nr. 1 G0.).
	        
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