8192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 433
Vedacht als Bestandteil jedes einzelnen Arbeitsvertrages. Damit
steht es jedoch im Widerspruche, daß sie vom Fabrikunternehmer
nur nach Anhörung der Arbeiterschaft oder des später zu er-
wähnenden Arbeiterausschusses und, wenn sie Bestimmungen über
die Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Fabrik oder über
das Verhalten minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebes
enthält, nur mit Zustimmung des Arbeiterausschusses erlassen
werden kann. Notwendiger Inhalt der Arbeitsordnung sind nur
die Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Arten der Lohnzahlung,
die Kündigungsfristen, soweit sie von den gesetzlichen abweichen,
ie Festsetzung von Strafen, sofern solche vorgesehen werden sollen,
und die Verwendung der Geldstrafen, die Verwendung der wegen
ertragsbruches verwirkten Lohnbeträge, wenn eine solche Ver—
wirkung durch die Arbeitsordnung ausgesprochen wird. Die vor-
gesehenen Ordnungsstrafen haben nicht mehr den Charakter von
ertragsstrafen. Denn sie müssen zum Besten der Arbeiter der
Fabrik verwendet werden und schließen die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches seitens des Unternehmers nicht aus. Die
rbeitsordnung ist der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Aus-
ertigungen einzureichen. Die Behörde prüft aber nur die Recht-
mäßigkeit des Erlasses und des Inhalts, nicht die Zweckmäßigkeit.
ie Arbeitsordnung wird bei ihrem Erlasse von dem Unternehmer
veröffentlicht und tritt frühestens zwei Wochen danach in Kraft.
(achträge kommen in derselben Weise zustande wie die ursprüng-
liche Arbeitsordnung (88 134a—g, 147 Nr. 4, 148 Nr. 12 GO.).
Die Bildung von Arbeiterausschüssen als Vertretung der Ar-
beterschaft einer Fabrik ist durch die Gewerbeordnung nicht un-
mittelbar vorgeschrieben, wird aber von ihr begünstigt. Die An-
rung des Arbeiterausschusses ersetzt die der Arbeiterschaft bei
erlaß der Arbeitsordnung, und wenn diese Vorschriften enthalten
oll, die mit dem Arbeitsverhältnisse an sich in keinem Zusammen-
ange stehen, so bedarf es der Zustimmung des Arbeiterausschusses.
ur seine Bildung sind, soweit er diese Obliegenheiten wahrnehmen
al gewisse Regelbestimmungen gegeben. Insbesondere muß die
ehrzahl der Mitglieder von den Arbeitern gewählt sein
G 134h G.
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i
*- für öffentliches Recht Bd. 13 (1898), S. 119 ff#.; Koehne, Die
eitsordnung, Berlin 1901.
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 28