Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 433 
Vedacht als Bestandteil jedes einzelnen Arbeitsvertrages. Damit 
steht es jedoch im Widerspruche, daß sie vom Fabrikunternehmer 
nur nach Anhörung der Arbeiterschaft oder des später zu er- 
wähnenden Arbeiterausschusses und, wenn sie Bestimmungen über 
die Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Fabrik oder über 
das Verhalten minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebes 
enthält, nur mit Zustimmung des Arbeiterausschusses erlassen 
werden kann. Notwendiger Inhalt der Arbeitsordnung sind nur 
die Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Arten der Lohnzahlung, 
die Kündigungsfristen, soweit sie von den gesetzlichen abweichen, 
ie Festsetzung von Strafen, sofern solche vorgesehen werden sollen, 
und die Verwendung der Geldstrafen, die Verwendung der wegen 
ertragsbruches verwirkten Lohnbeträge, wenn eine solche Ver— 
wirkung durch die Arbeitsordnung ausgesprochen wird. Die vor- 
gesehenen Ordnungsstrafen haben nicht mehr den Charakter von 
ertragsstrafen. Denn sie müssen zum Besten der Arbeiter der 
Fabrik verwendet werden und schließen die Geltendmachung eines 
Schadensersatzanspruches seitens des Unternehmers nicht aus. Die 
rbeitsordnung ist der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Aus- 
ertigungen einzureichen. Die Behörde prüft aber nur die Recht- 
mäßigkeit des Erlasses und des Inhalts, nicht die Zweckmäßigkeit. 
ie Arbeitsordnung wird bei ihrem Erlasse von dem Unternehmer 
veröffentlicht und tritt frühestens zwei Wochen danach in Kraft. 
(achträge kommen in derselben Weise zustande wie die ursprüng- 
liche Arbeitsordnung (88 134a—g, 147 Nr. 4, 148 Nr. 12 GO.). 
Die Bildung von Arbeiterausschüssen als Vertretung der Ar- 
beterschaft einer Fabrik ist durch die Gewerbeordnung nicht un- 
mittelbar vorgeschrieben, wird aber von ihr begünstigt. Die An- 
rung des Arbeiterausschusses ersetzt die der Arbeiterschaft bei 
erlaß der Arbeitsordnung, und wenn diese Vorschriften enthalten 
oll, die mit dem Arbeitsverhältnisse an sich in keinem Zusammen- 
ange stehen, so bedarf es der Zustimmung des Arbeiterausschusses. 
ur seine Bildung sind, soweit er diese Obliegenheiten wahrnehmen 
al gewisse Regelbestimmungen gegeben. Insbesondere muß die 
ehrzahl der Mitglieder von den Arbeitern gewählt sein 
G 134h G. 
— 
i 
*- für öffentliches Recht Bd. 13 (1898), S. 119 ff#.; Koehne, Die 
eitsordnung, Berlin 1901. 
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 28
	        
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