Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 437 
und nötigenfalls auf Anordnung der Landeszentralbehörde. Die 
Gewerbegerichte entscheiden über gewerbliche Streitigkeiten zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitern einschließlich des höheren Betriebs— 
dersonals bis zu 2000 M. Jahresarbeitsverdienft. Ausgenommen 
sind jedoch die Arbeiter in den Betrieben der Militär= oder Marine- 
verwaltung. Die Kosten des Gerichts werden aus seinen Einnahmen 
und weiter aus den Mitteln des kommunalen Verbandes bestritten. 
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, dessen 
Stellvertreter und mindestens vier Beisitzern. Diese müssen 
mindestens dreißig Jahre alt sein, dürfen im letzten Jahre 
eine öffentliche Armenunterstützung bezogen, bzw. müssen die 
empfangene zurückerstattet haben und seit mindestens zwei Jahren 
in dem Gutsbezirke wohnen bzw. beschäftigt sein. Außerdem 
hönnen Personen nicht berufen werden, welche zum Schöffenamte 
unfähig sind. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder 
gewerblicher Arbeitgeber noch Arbeiter sein. Die Wahl ersolgt 
urch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, oder 
as Statut dies bestimmt, die Gemeindevertretung, in weiteren 
kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf 
mindestens ein Jahr. Die Wahl bedarf der Bestätigung der höheren 
erwaltungsbehörde, wenn der Gewählte nicht Staats= oder Ge- 
meinebeamter ist und sein Hauptamt kraft staatlicher Ernennung 
dder Bestätigung bekleidet. Die Beisitzer werden zur Hälfte von 
en Arbeitgebern und Arbeitern aus deren Mitte in getrennter 
ahlhandlung durch unmittelbare und geheime Wahl gewählt. 
ahlberechtigt sind diejenigen dem Gewerbegerichte unterworfenen 
Mbeitgeber, Bevollmächtigten, Betriebsleiter und Arbeiter, welche 
ber 25. Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in 
em Gutsbezirke Wohnung oder Beschäftigung haben, sofern 
sie nicht zum Schöffenamte unfähig sind. Die näheren Bestim— 
mungen werden durch das Statut getroffen. Beschwerden über 
sstrittene Wahlen gehen binnen eines Monats an die höhere 
erwaltungsbehörde. Das Amt der Beisitzer ist ein unbesoldet 
et berwaltendes Ehrenamt, das nur aus denselben Gründen wie 
16n unbesoldetes Gemeindeamt oder eine Vormundschaft, nach sechs- 
hriger Verwaltung aber für die nächsten sechs Jahre abgelehnt 
erden kann. Doch erhalten die Beisitzer für jede Sitzung eine 
atutarisch näher zu bestimmende Entschädigung für Reisekosten
	        
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