438 Das Verwaltungsrecht. g 192
und Zeitversäumnis, deren Ablehnung unstatthaft ist. Das Dissi—
plinarverfahren gegen die Mitglieder des Gewerbegerichtes findet
in den Formen des gewöhnlichen Strafverfahrens vor dem Land—
gerichte statt. Außerdem hat der Vorsitzende ein Ordnungsstraf-
recht gegen die Beisitzer.
Das Verfahren vor den Gewerbegerichten ist das amtsgericht-
liche mit geringen Abweichungen, wie Ausschließung der Rechts-
anwälte von der Parteivertretung, Leitung des Zustellungswesens
durch die richterliche Dekretur, Abkürzung der Fristen und Herab-
setzung der Kosten. Berufungs= und Beschwerdegericht ist das Land-
gericht des Bezirks. Die Einlegung der Berufung ist jedoch an
einen Streitbetrag von 100 M. geknüpft.
Unberührt geblieben ist die Zuständigkeit der Innungen zur
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren
Lehrlingen, sowie der Innungsschiedsgerichte. Die Zuständigkeit
einer Innung oder eines Innungsschiedsgerichtes schließt diejenige
eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder später errichteten
Gewerbegerichtes aus.
Die auf Grund der Landesgesetzgebung zur Entscheidung 9
werblicher Streitigkeiten berusenen Gewerbegerichte sind mit dem
1. April 1892 insoweit aufgehoben, als die Beisitzer nicht zu
gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitern durch unmittelbart
und geheime Wahl bestellt sind. In Preußen betraf dies die in
dem Oberlandesgerichtsbezirke Köln auf Grund des französischen
Gesetzes vom 18. März 1806, der Dekrete vom 11. Juni 1809
3. August 1810 und 17. Dezember 1811 über die Conseil-s de
prudhommes und der Verordnung vom 7. August 1846 bestehendet
königlichen Gewerbegerichte. Diese Gewerbegerichte wurden an
Antrag der Handelskammer aus Fabrikanten, Werkmeistern un
Handwerkern in der Weise gebildet, daß die Zahl der Fabrikanten
die der Werkmeister und Handwerker übersteigen mußte. Ein Geseb
vom 11. Juni 189110) gestaltete die rheinischen Gewerbegerichte
den reichsrechtlichen Anforderungen gemäß um und ermöglichtt
damit deren Fortbestand. »
Soweit ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden isl-
kann bei gewerblichen Streitigkeiten jeder Teil die Entscheidund
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10) GS. 1891, S. 311.