Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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9195 Kaufmännische Interessenvertretungen. 45 
§ 195. Kaufmännische Interessenvertretungen. 
In ähnlicher Weise wie der Gewerbebetrieb allgemein an die 
muung, war der Gewerbebetrieb der Kaufleute insbesondere an die 
Bugehörigkeit zu der in dem betreffenden Orte bestehenden kauf- 
männischen Vereinigung, die man meist als kaufmännische Gilde 
bezeichnete, geknüpft. Noch das ALR. II, 8 88 479 ff. macht die 
echte eines Kaufmanns von der Aufnahme in die Kaufmanns- 
gilde, nachdem den Erfordernissen der Innungsartikel Genüge ge- 
eistet ist, abhängig, sofern an einem Orte eine solche Kaufmanns- 
gilde vorhanden ist. Trotz der Aehnlichkeit dieser Gilden mit den 
nnungen der Handwerker, haben sie sich doch von den Mißbräuchen 
es Zunftwesens im ganzen und großen freigehalten. In den 
ülden der größeren Handelsstädte, die eine bedeutende Anzahl von 
aufleuten in sich vereinigten, war daher ein lebensfähiges Element 
zur Organisierung einer kaufmännischen Interessenvertretung vor- 
handen. Dagegen fehlte ein solches für den übrigen Teil des 
andes, da die etwa bestehenden Gilden kleinerer Städte wegen 
der geringen Zahl ihrer Mitglieder und wegen der Beschränkung 
des Gesichtskreises als geeignete Interessenvertretung nicht gelten 
bnnten. 
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Hier bot das französische Recht eine geeignete Ergänzung. Unter 
künzöfischer Herrschaft waren in der Rheinprovinz auf Grund 
es Konsularbeschlusses vom 3. nivöse X (24. Dezember 1802), 
er sich seinerseits an das ältere französische Recht anschloß, für 
veitere Gebiete besondere Handelskammern errichtet worden. Im 
sahre 1844 machte man in Preußen den ersten Versuch einer 
Uebertragung jener Einrichtung auf die anderen Landesteile, indem 
man Handelskammern zu Erfurt, Hagen und Halle begründete. 
ieser Versuch gelang so gut, daß schon die Verordnung vom 
ur Februar 18481) die Einrichtung in dem ganzen damaligen 
Mfange der Monarchie einführte und die Verfassung der Handels- 
ammern allgemein regelte, ohne jedoch die an einzelnen Orten 
Lunlehenden kaufmännischen Korporationen zu beseitigen. In ähn- 
er Weise waren für einzelne Teile der neuen Provinzen, für 
rankfurt a. M. 1817, für Nassau 1863 und für Hannover 1866 
—bbelskammern errichtet worden. Zur Herstellung eines einheit- 
1) GS. 1848, S. 63.
	        
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