Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

460 Das Verwaltungsrecht. 8 196 
Es kann dabei von den verschiedenen Arten der Versicherungen— 
Prämienversicherung und Versicherung auf Gegenseitigkeit, abge- 
sehen werden. Ebenso mag die Frage unerörtert bleiben, wel e 
privatrechtlichen Verhältnisse als Versicherungen zu betrachten sind, 
ob insbesondere die Lebensversicherung eine Versicherung im 
juristischen Sinne ist. Hier genügt die Feststellung, daß unter 
dem Begriffe der privatrechtlichen Versicherung alle diejenigen al 
Versicherung bezeichneten Rechtsverhältnisse zusammengefaßt werden, 
welche auf einem privatrechtlichen Vertrage beruhen. Im Gegen- 
satze zu diesen privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen stehen 
diejenigen, welche nicht auf einer freien Willensentschließung der 
Beteiligten, sondern auf einem aus dem staatlichen Herrschaftsrechte 
hervorgegangenen gesetzlichen Zwange beruhen, wie Kranken= 
Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung. Diese letztere öffent- 
lichrechtliche Versicherung scheidet an dieser Stelle überhaupt aus- 
Dagegen kommt die privatrechtliche Versicherung insofern in 
Betracht, als der freie Verkehr der Einzelnen, namentlich der 
Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmer Beschränkungen de 
öffentlichen Rechts unterworfen ist. 
Die deutsche Gewerbeordnung bezieht sich, wie sie ausdrücklich be- 
stimmt, nicht auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmer 
Sie hat nur die Versicherungsagenten von der Notwendigkeit einer 
Genehmigung entbunden, dagegen den Feuerversicherungsbeamten 
eine Anzeigepflicht auferlegt. Nach Art. 4 Nr. 1 der Reichsver- 
fassung erstreckt sich aber die Zuständigkeit des Reiches auch über das 
Versicherungswesen als einen Zweig des Gewerbebetriebes, also 
über die privatrechtliche Versicherung. Von dieser Befugnis ha 
das Reich abgesehen von der Regelung der Seeversicherung durch 
das Handelsgesetzbuch nach der privatrechtlichen Seite durch das 
Gesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrage#), hin- 
sichtlich der öffentlichrechtlichen Beschränkungen der privatrechtlichen 
Versicherung durch das Gesetz vom 12. Mai 19018) Gebrauch ge- 
Seite entweder nur beiläufig oder gar nicht. Im allgemeinen ist auf die 
Literatur über die innere Verwaltung überhaupt zu verweisen. 
2) Rl. 1908, S. 263. 
3) RGBl. 1901, S. 139. Ausf. Anw. vom 4. Mai 1902 — — 
in 
inn. Verw. 1902, S. 86 —. Bearb. von Alexander-Kat, Berlit 
1901; Könige, Verlin 1901; Nehm, 2. Aufl., München 1906.
	        
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