460 Das Verwaltungsrecht. 8 196
Es kann dabei von den verschiedenen Arten der Versicherungen—
Prämienversicherung und Versicherung auf Gegenseitigkeit, abge-
sehen werden. Ebenso mag die Frage unerörtert bleiben, wel e
privatrechtlichen Verhältnisse als Versicherungen zu betrachten sind,
ob insbesondere die Lebensversicherung eine Versicherung im
juristischen Sinne ist. Hier genügt die Feststellung, daß unter
dem Begriffe der privatrechtlichen Versicherung alle diejenigen al
Versicherung bezeichneten Rechtsverhältnisse zusammengefaßt werden,
welche auf einem privatrechtlichen Vertrage beruhen. Im Gegen-
satze zu diesen privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen stehen
diejenigen, welche nicht auf einer freien Willensentschließung der
Beteiligten, sondern auf einem aus dem staatlichen Herrschaftsrechte
hervorgegangenen gesetzlichen Zwange beruhen, wie Kranken=
Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung. Diese letztere öffent-
lichrechtliche Versicherung scheidet an dieser Stelle überhaupt aus-
Dagegen kommt die privatrechtliche Versicherung insofern in
Betracht, als der freie Verkehr der Einzelnen, namentlich der
Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmer Beschränkungen de
öffentlichen Rechts unterworfen ist.
Die deutsche Gewerbeordnung bezieht sich, wie sie ausdrücklich be-
stimmt, nicht auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmer
Sie hat nur die Versicherungsagenten von der Notwendigkeit einer
Genehmigung entbunden, dagegen den Feuerversicherungsbeamten
eine Anzeigepflicht auferlegt. Nach Art. 4 Nr. 1 der Reichsver-
fassung erstreckt sich aber die Zuständigkeit des Reiches auch über das
Versicherungswesen als einen Zweig des Gewerbebetriebes, also
über die privatrechtliche Versicherung. Von dieser Befugnis ha
das Reich abgesehen von der Regelung der Seeversicherung durch
das Handelsgesetzbuch nach der privatrechtlichen Seite durch das
Gesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrage#), hin-
sichtlich der öffentlichrechtlichen Beschränkungen der privatrechtlichen
Versicherung durch das Gesetz vom 12. Mai 19018) Gebrauch ge-
Seite entweder nur beiläufig oder gar nicht. Im allgemeinen ist auf die
Literatur über die innere Verwaltung überhaupt zu verweisen.
2) Rl. 1908, S. 263.
3) RGBl. 1901, S. 139. Ausf. Anw. vom 4. Mai 1902 — —
in
inn. Verw. 1902, S. 86 —. Bearb. von Alexander-Kat, Berlit
1901; Könige, Verlin 1901; Nehm, 2. Aufl., München 1906.