Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8196 Das Versicherungs= und Sparkassenwesen. 463 
so drückender belastet wurden. Bei Ausdehnung der ländlichen 
Feuersozietäten auf die übrigen Provinzen ging man daher zu 
Geldleistungen der Versicherten über, dehnte aber andrerseits die 
Sozietäten in der Regel über eine ganze Provinz aus. 
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde auf Grund 
der Kabinettsorders vom 7. Februar 1827, 28. Juni und 
24. Oktober 1825 das Feuerlöschwesen während der Jahre 1835 
bis 1844 unter ständischer Mitwirkung durch neue Reglements ge- 
ordnet, indem für diejenigen Provinzen, welche bisher noch keine 
Sozietäten hatten, solche errichtet, die bestehenden Reglements aber 
redidiert wurden. Durch den Allerhöchsten Erlaß vom 18. September 
1861°) wurde das bisherige Monopol der Sozietäten aufgehoben. 
Die allgemeine Regelung der öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalten erfolgte durch Gesetz vom 25. Juli 1910.). 
Die Errichtung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt 
bedarf danach der königlichen Genehmigung. Sie soll nur im 
Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbszwecken er- 
folgen. Die Anstalt hat die Verpflichtung, Versicherung zu ge- 
währen, und auch bei Besitzwechsel und Rückstand der Beiträge fort- 
zusetzen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechtes genießt die 
Anstalt die entsprechenden Vorrechte. Insbesondere sind ihre Be- 
amten mittelbare Staatsbeamte. Die Verfassung wird durch die 
Satzung bestimmt, die einen gesetzlich angedeuteten Inhalt haben 
muß. Die Staatsaufsicht übt der Oberpräsident und in höherer 
Instanz der Minister des Innern vom Gesichtspunkte der Gesetz- 
mäßigkeit. Die bestehenden Anstalten müssen ihre Satzungen mit 
em Gesetze in Uebereinstimmung bringen. Die Anstalten sind 
teils kommunale von Städten, Provinzen oder größeren Kommunal- 
verbänden, teils haben sie eine besondere Verwaltung. 
Der gesamte Geschäftsbetrieb der Feuerversicherungsunter- 
nehmer unterliegt dagegen besonderen gewerbepolizeilichen Be- 
chränkungen. Diese beruhen für die alten Provinzen auf dem Gesetze 
—# S. Mai 1837 über das Mobiliarversicherungswesen), dessen 
5) GS. 1861, S. 790. 
zoll 6) GS. 1910, S. 241. Das Gesetz gilt vorläufig nicht in Hohen- 
ern. 
) G. 1837, S. 102. Vgl. dazu Cirk. Reskr. vom 10. Juni 1837 — 
v. 9 
Kamptz, Ann. Bd. 21, S. 503 —.
	        
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