Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8197 Die Wege. 473 
Provinzialverbänden, den Bezirksverbänden Kassel und Wiesbaden, 
den Stadtkreisen Berlin und Frankfurt a. M., sowie dem Landes- 
kommunalverbände der Hohenzollernschen Lande übertragen. Dem 
Staate verblieben ist nur die Verwaltung und Unterhaltung der- 
jenigen Staatschausseen, deren Kosten bisher aus berg= und forst- 
fiskalischen Fonds bestritten sind. Den Provinzialverbänden ist 
baheingestellt die Verwaltung und Unterhaltung nach Maßgabe 
besonderer Vereinbarungen auf engere Kommunalverbände zu über- 
nagen Nach den neuesten Wegeordnungen spricht die Vermutung 
dafür, daß es sich0 um einen Gemeindeweg handelt. Die Eigenschaft 
als Kreis-, Provinzial-, Staats= usw. Weg bedarf besonderer Be- 
gründung. 
Die Wegeunterhaltungspflicht liegt in der Regel dem Eigen- 
tümer des Weges ob. Namentlich trifft dies zu hinsichtlich der 
Kunststraßen, wobei jedoch nach verschiedenen provinziellen Gesetzen 
noch besondere Dienste der Anwohner verlangt werden können. 
Andererseits ist die Unterhaltungspflicht auch vielfach den Anliegern 
auferlegt worden, was natürlich nur bei unbedeutenderen Wegen 
durchführbar ist. 
Durch die neuere Gesetzgebung, gegenwärtig einheitlich für 
den ganzen Staat nach dem Gesetze vom 18. August 19022), 
ist die Möglichkeit gegeben, wenn ein öffentlicher Weg durch An— 
egung von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien usw. 
Hrübergehend oder durch deren Betrieb dauernd in erheblichem 
aße abgenutzt wird, den Unternehmer zu Vorzugsleistungen 
hense üabgen Es kann nämlich auf Antrag derjenigen, deren 
Tnerhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt wird, 
em Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehrbelastung, soweit 
sie nicht durch Erhebung von Chausseegeld und ähnlichen Ge— 
hren gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zur Wegeunter— 
tung auferlegt werden. Der Staat ist zur Stellung solcher An- 
äge nur als Gutsherr befugt. Ueber die Anträge entscheidet in 
anargelung gütlicher Vereinbarung auf Klage des Wegebau- 
5 lichtigen bei Provinzial- und Kreiswegen, bei Wegen in Stadt- 
aeisen, Städten mit mehr als 10000 Einwohnern, in Hannover 
aurn selbständigen Städten der Bezirksausschuß, sonst der Kreis- 
chuß. 
u) Ge Ge. 1902, S. 315; Komm. von Vossen, Duüsseldorf 1905.
	        
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