Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

476 Das Verwaltungsrecht. 319 
die Verordnung vom 17. März 1839 und die Kabinettsordre vom 
12. März 18408) ergangen. 
Das Verfahren bei Chausseepolizei= und Chausseegeldüber= 
tretungen ist durch das Regulativ vom 7. Juni 1844 54) geordnet. 
Es wird darin ein besonderes Submissionsverfahren, eine frei- 
willige Unterwerfung unter die durch die Uebertretung verwirkte 
Strafe, vorgesehen, in dessen Ermangelung erst das gerichtliche Ver- 
fahren Platz greift. Dieses Submissionsverfahren ist jedoch hin- 
sichtlich der polizeilichen Uebertretungen durch die neuere Straf- 
prozeßgesetzgebung für aufgehoben zu erachten, und findet nur noch 
bei Chausseegeldübertretungen statt. , 
Die Reinigung öffentlicher Wege ist durch Gesetz vom 1. Juli 
1912 5) geregelt. Danach liegt die Reinigungspflicht im Zweifel 
der Gemeinde, bei Brücken dem Unterhaltungspflichtigen ob. Das 
gilt aber nur, soweit der Weg überwiegend dem inneren Verkehre 
der Ortschaft dient. Aeltere Observanzen bleiben bestehen. Die 
Entstehung neuer Observanzen ist ausgeschlossen. Gemeinden 
können die anderen obliegende Reinigungspflicht übernehmen- 
Andererseits ist die Verpflichtung durch Ortsstatut mit polizeilicher 
Genehmigung auf Anlieger übertragbar. 
III. Hinsichtlich der Organe der Wegeverwaltung ist zu unter“ 
scheiden zwischen den kommunalen und den polizeilichen Aufgaben, 
Die Wegeunterhaltung im weitesten Sinne ist, soweit sie ur 
ausnahmsweise dem Staate oder einzelnen Privatpersonen oder 
Privatvereinen obliegt, Gegenstand der Kommunalverwaltung 
betreffenden Verbände. Hier greift also das System der Kommunal- 
verwaltung Platz. 
Die Wegepolizei, die Sorge für die Herstellung und Erhaltun 
des polizeimäßigen Zustandes der Wege, wird dagegen wie k„ 
Polizei nach preußischem Verwaltungsrechte überhaupt als allge 
meine Landesverwaltung gehandhabt. Zuständig ist im allgemeine" 
die Ortspolizeibehörde. Eine Ausnahme machen nur die Kunf- 
straßen. Die Wegepolizei für sie steht, soweit es sich um ihr 
33) GS. 1839, S. 80; 1840, S. 95. 
34) GS. 1844, S. 167. 1. 
26) GS. 1912, S. 187. Vgl. dazu Ausf. Anw. der Min. d. %n 
und der Finanzen vom 20. Juli 1912 — Ml. d. inn. Verw. 191 
— Ml. d. inn. Verw. 1912, S. 220 —.
	        
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