476 Das Verwaltungsrecht. 319
die Verordnung vom 17. März 1839 und die Kabinettsordre vom
12. März 18408) ergangen.
Das Verfahren bei Chausseepolizei= und Chausseegeldüber=
tretungen ist durch das Regulativ vom 7. Juni 1844 54) geordnet.
Es wird darin ein besonderes Submissionsverfahren, eine frei-
willige Unterwerfung unter die durch die Uebertretung verwirkte
Strafe, vorgesehen, in dessen Ermangelung erst das gerichtliche Ver-
fahren Platz greift. Dieses Submissionsverfahren ist jedoch hin-
sichtlich der polizeilichen Uebertretungen durch die neuere Straf-
prozeßgesetzgebung für aufgehoben zu erachten, und findet nur noch
bei Chausseegeldübertretungen statt. ,
Die Reinigung öffentlicher Wege ist durch Gesetz vom 1. Juli
1912 5) geregelt. Danach liegt die Reinigungspflicht im Zweifel
der Gemeinde, bei Brücken dem Unterhaltungspflichtigen ob. Das
gilt aber nur, soweit der Weg überwiegend dem inneren Verkehre
der Ortschaft dient. Aeltere Observanzen bleiben bestehen. Die
Entstehung neuer Observanzen ist ausgeschlossen. Gemeinden
können die anderen obliegende Reinigungspflicht übernehmen-
Andererseits ist die Verpflichtung durch Ortsstatut mit polizeilicher
Genehmigung auf Anlieger übertragbar.
III. Hinsichtlich der Organe der Wegeverwaltung ist zu unter“
scheiden zwischen den kommunalen und den polizeilichen Aufgaben,
Die Wegeunterhaltung im weitesten Sinne ist, soweit sie ur
ausnahmsweise dem Staate oder einzelnen Privatpersonen oder
Privatvereinen obliegt, Gegenstand der Kommunalverwaltung
betreffenden Verbände. Hier greift also das System der Kommunal-
verwaltung Platz.
Die Wegepolizei, die Sorge für die Herstellung und Erhaltun
des polizeimäßigen Zustandes der Wege, wird dagegen wie k„
Polizei nach preußischem Verwaltungsrechte überhaupt als allge
meine Landesverwaltung gehandhabt. Zuständig ist im allgemeine"
die Ortspolizeibehörde. Eine Ausnahme machen nur die Kunf-
straßen. Die Wegepolizei für sie steht, soweit es sich um ihr
33) GS. 1839, S. 80; 1840, S. 95.
34) GS. 1844, S. 167. 1.
26) GS. 1912, S. 187. Vgl. dazu Ausf. Anw. der Min. d. %n
und der Finanzen vom 20. Juli 1912 — Ml. d. inn. Verw. 191
— Ml. d. inn. Verw. 1912, S. 220 —.