Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

488 Das Verwaltungsrecht. §199 
Abgrenzungen der Reichszuständigkeit und Ermächtigungen der 
Reichsgewalt, von denen bisher zum größten Teile noch kein 
Gebrauch gemacht ist. Im Verordnungswege sind jedoch durch 
das Reich erlassen die Eisenbahnverkehrsordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands vom 23. Dezember 1908)), die Eisenbahn- 
Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 19045), sowie die 
Signalordnung vom 24. Juni 19076). Die Grundlage des Landes- 
rechts bildet noch heute das Gesetz vom 3. November 1838 über 
die Eisenbahnunternehmungem), welches durch Verordnung vom 
19. August 18678) auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt und 
durch das Gesetz vom 1. Mai 1865°) für Hohenzollern wenigstens 
inhaltlich wiedergegeben wurde. Einzelne Teile des Gesetzes, 
namentlich die rein privatrechtlichen über die Bildung der Eisen- 
bahngesellschaften und die Haftpflicht, aber auch die über das 
Enteignungsrecht, das Verhältnis der Eisenbahnen zur Post u. a. 
sind allerdings durch die spätere Gesetzgebung beseitigt, das eigent- 
liche Eisenbahnverwaltungsrecht ist jedoch noch jetzt vorwiegend 
in jenem Gesetze enthalten. 
Der Eisenbahnbetrieb ist ein Gewerbebetrieb, ein Fracht- 
gewerbe. Bei Behandlung des Eisenbahnrechtes ist daher wie bei 
jedem Gewerbebetriebe zu unterscheiden zwischen Beschränkungen 
in der Zulassung zum Gewerbebetriebe und zwischen Beschränkungen 
in seiner Ausübung. Der gewerbepolizeiliche Gesichtspunkt kann 
aber für die staatliche Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen nicht 
allein entscheidend sein. Es kommt auch das Verhältnis der Eisen- 
bahnen zu anderen Verwaltungszweigen, zum Militärwesen, zun 
Post u. a. in Betracht. Darnach ergeben sich drei Hauptteile des 
Eisenbahnrechtes, die Zulassung zum Betriebe, die Beschränkungen 
in der Ausübung des Betriebes und das besondere Verhältnis der 
Eisenbahnen zu einzelnen Zweigen der Staatsverwaltung. 
I. Bei der Zulassung zum Eisenbahnbetriebe ist zu unter“ 
scheiden zwischen dem Staate als Unternehmer und zwischen Privat- 
unternehmern. 
14) RGBl. 1909, S. 93. 5) NGl. 1901, S. 387 ff. 
6) RBl. 1907, S. 377 ff. 
7) GS. 1838, S. 505. Vgl. über die Entstehung des Gesetzes G Gleim 
Zum 3. November 1888, im Archiv für Eisenbahnwesen 1888, S. 797 ff— 
8) GS. 1867, S. 1426. o0) GS. 1865, S. 317.
	        
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