488 Das Verwaltungsrecht. §199
Abgrenzungen der Reichszuständigkeit und Ermächtigungen der
Reichsgewalt, von denen bisher zum größten Teile noch kein
Gebrauch gemacht ist. Im Verordnungswege sind jedoch durch
das Reich erlassen die Eisenbahnverkehrsordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands vom 23. Dezember 1908)), die Eisenbahn-
Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 19045), sowie die
Signalordnung vom 24. Juni 19076). Die Grundlage des Landes-
rechts bildet noch heute das Gesetz vom 3. November 1838 über
die Eisenbahnunternehmungem), welches durch Verordnung vom
19. August 18678) auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt und
durch das Gesetz vom 1. Mai 1865°) für Hohenzollern wenigstens
inhaltlich wiedergegeben wurde. Einzelne Teile des Gesetzes,
namentlich die rein privatrechtlichen über die Bildung der Eisen-
bahngesellschaften und die Haftpflicht, aber auch die über das
Enteignungsrecht, das Verhältnis der Eisenbahnen zur Post u. a.
sind allerdings durch die spätere Gesetzgebung beseitigt, das eigent-
liche Eisenbahnverwaltungsrecht ist jedoch noch jetzt vorwiegend
in jenem Gesetze enthalten.
Der Eisenbahnbetrieb ist ein Gewerbebetrieb, ein Fracht-
gewerbe. Bei Behandlung des Eisenbahnrechtes ist daher wie bei
jedem Gewerbebetriebe zu unterscheiden zwischen Beschränkungen
in der Zulassung zum Gewerbebetriebe und zwischen Beschränkungen
in seiner Ausübung. Der gewerbepolizeiliche Gesichtspunkt kann
aber für die staatliche Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen nicht
allein entscheidend sein. Es kommt auch das Verhältnis der Eisen-
bahnen zu anderen Verwaltungszweigen, zum Militärwesen, zun
Post u. a. in Betracht. Darnach ergeben sich drei Hauptteile des
Eisenbahnrechtes, die Zulassung zum Betriebe, die Beschränkungen
in der Ausübung des Betriebes und das besondere Verhältnis der
Eisenbahnen zu einzelnen Zweigen der Staatsverwaltung.
I. Bei der Zulassung zum Eisenbahnbetriebe ist zu unter“
scheiden zwischen dem Staate als Unternehmer und zwischen Privat-
unternehmern.
14) RGBl. 1909, S. 93. 5) NGl. 1901, S. 387 ff.
6) RBl. 1907, S. 377 ff.
7) GS. 1838, S. 505. Vgl. über die Entstehung des Gesetzes G Gleim
Zum 3. November 1888, im Archiv für Eisenbahnwesen 1888, S. 797 ff—
8) GS. 1867, S. 1426. o0) GS. 1865, S. 317.