8199 Die Eisenbahnen. 497
mäßig festzustellende Vergütung zu übernehmen und die für Be-
öbrderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Aus-
rüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten. Vom
age der Mobilmachung an bis zu dem vom Kaeiser festzustellenden
Beitpunkte des Wiedereintritts des Friedenszustandes müssen sie
ihr Personal stellen und gegen Vergütung ihr zur Herstellung
und zum Betriebe dienliches Material hergeben. Endlich sind sie
berpflichtet, in dem vom Kaiser zu bestimmenden Rayon des Kriegs-
schauplatzes allen Anordnungen der Militärbehörden hinsichtlich
er Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme
bes Bahnbetriebes Folge zu leisten. Die näheren Bestimmungen
ber diese Verpflichtungen sind dann getroffen worden in der
ilitärtransportordnung vom 18. Januar 189920).
Die besonderen Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber
der Post- und Telegraphenverwaltung und gegenüber der Zoll-
verwaltung stehen im engsten Zusammenhange mit der Gesetz-
hebung über diese Verwaltungszweige und entziehen sich daher
ler einer weiteren Erörterung.
IV. Für die Bahnen untergeordneter Bedeutung, welche den
Verkehr innerhalb einer Ortschaft oder von Ort zu Ort vermitteln,
aren die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November
#888 nicht wohl anwendbar, weil sie bedeutendere Eisenbahn-
unternehmungen zur Voraussetzung haben. Die Verhältnisse dieser
dg. Kleinbahnen wurden daher durch ein besonderes Gesetz vom
V. Juli 1892 1) geregelt. An der Genehmigungspflicht ist auch
für diese Eisenbahnunternehmungen festgehalten. Die Genehmi-
dung ist, wenn es sich um eine Bahn mit Maschinenbetrieb
andelt, von dem Regierungspräsidenten, im übrigen je nach der
usdehnung der Eisenbahnanlage von der Ortspolizeibehörde, dem
v#ndrate oder dem Regierungspräsidenten zu erteilen. Die Ge-
hrung oder Versagung der Genehmigung steht in dem freien
lirmessen der zuständigen Behörden. Der Kleinbahnbetrieb unter-
v gt allen denjenigen Beschränkungen, welche im Interesse der
sentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig erscheinen.
4) RGl. 1899, S. 15.
2 M) GS. 1892, S. 225, Komm. von Gleim, 4. Aufl., Berlin 1907;
ailer, 2. Aufl., Berlin 1904; Müller, Grundzüge des Kleinbahn-
- Berlin 1895; Wächter, Die Kleinbahnen in Preußen, Berlin 1902.
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 32