Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8199 Die Eisenbahnen. 497 
mäßig festzustellende Vergütung zu übernehmen und die für Be- 
öbrderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Aus- 
rüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten. Vom 
age der Mobilmachung an bis zu dem vom Kaeiser festzustellenden 
Beitpunkte des Wiedereintritts des Friedenszustandes müssen sie 
ihr Personal stellen und gegen Vergütung ihr zur Herstellung 
und zum Betriebe dienliches Material hergeben. Endlich sind sie 
berpflichtet, in dem vom Kaiser zu bestimmenden Rayon des Kriegs- 
schauplatzes allen Anordnungen der Militärbehörden hinsichtlich 
er Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme 
bes Bahnbetriebes Folge zu leisten. Die näheren Bestimmungen 
ber diese Verpflichtungen sind dann getroffen worden in der 
ilitärtransportordnung vom 18. Januar 189920). 
Die besonderen Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber 
der Post- und Telegraphenverwaltung und gegenüber der Zoll- 
verwaltung stehen im engsten Zusammenhange mit der Gesetz- 
hebung über diese Verwaltungszweige und entziehen sich daher 
ler einer weiteren Erörterung. 
IV. Für die Bahnen untergeordneter Bedeutung, welche den 
Verkehr innerhalb einer Ortschaft oder von Ort zu Ort vermitteln, 
aren die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 
#888 nicht wohl anwendbar, weil sie bedeutendere Eisenbahn- 
unternehmungen zur Voraussetzung haben. Die Verhältnisse dieser 
dg. Kleinbahnen wurden daher durch ein besonderes Gesetz vom 
V. Juli 1892 1) geregelt. An der Genehmigungspflicht ist auch 
für diese Eisenbahnunternehmungen festgehalten. Die Genehmi- 
dung ist, wenn es sich um eine Bahn mit Maschinenbetrieb 
andelt, von dem Regierungspräsidenten, im übrigen je nach der 
usdehnung der Eisenbahnanlage von der Ortspolizeibehörde, dem 
v#ndrate oder dem Regierungspräsidenten zu erteilen. Die Ge- 
hrung oder Versagung der Genehmigung steht in dem freien 
lirmessen der zuständigen Behörden. Der Kleinbahnbetrieb unter- 
v gt allen denjenigen Beschränkungen, welche im Interesse der 
sentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig erscheinen. 
4) RGl. 1899, S. 15. 
2 M) GS. 1892, S. 225, Komm. von Gleim, 4. Aufl., Berlin 1907; 
ailer, 2. Aufl., Berlin 1904; Müller, Grundzüge des Kleinbahn- 
- Berlin 1895; Wächter, Die Kleinbahnen in Preußen, Berlin 1902. 
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.