Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

516 Das Verwaltungsrecht. 8 201 
solche Beschränkung aufgestellt ist. Es gibt aber keine gesetzliche 
Bestimmung, welche die Veräußerung der Domänen von der Zu— 
stimmung des Landtages abhängig machte. Die Gründe, welche 
man dafür angeführt hat, sind nicht stichhaltig. Folglich ist die 
Regierung bei Domänenveräußerungen ebenso unbeschränkt wie 
vor Erlaß der Verfassungsurkunde. 
Um solche einseitig von der Regierung vorgenommene Ver— 
äußerungen zu verhindern, schreiben nun allerdings verschiedene, 
über den Erwerb von Eisenbahnen seitens des Staates ergangene 
Gesetze, zuerst das vom 9. März 1867, vor, daß zur Rechtsgültig- 
keit der Veräußerung dieser Eisenbahnen die Zustimmung des Land- 
tages erforderlich sei. Hier handelt es sich um besondere Bestim- 
mungen, welche das gemeine Recht durchbrechen. Es wäre gar 
nicht abzusehen, weshalb man diese Vorschriften aufgenommen 
haben sollte, wenn sie schon an und für sich Rechtens wären. Etwa 
Selbstverständliches braucht doch der Gesetzgeber nicht zu bestimmen- 
Daß die Frage bestritten war, hätte vielleicht zu einer authentischen 
Auslegung der Vorschriften über die Domänenveräußerung, aber 
keineswegs zu jenen Sonderbestimmungen der Eisenbahnerwerbs- 
gesetze führen können. Soweit also nicht besondere Gesetze etwas 
anderes bestimmen, ist die Regierung zur Veräußerung von Staats- 
eigentum ohne Zustimmung des Landtages berechtigt. Dagegen! 
ihre Befugnis zu neuen Erwerbungen bedingt durch das Vorhande“ 
sein der etatsmäßigen Mittel. 
Nach der Verordnung vom 17. Januar 1820112) ist von den 
Domäneneinkünften für den Unterhalt der königlichen Familie 
des königlichen und sämtlicher prinzlichen Hosstaaten eine jähr- 
liche Rente von 2500 000 Talern zum Kronfideikommiß absu' 
führen, so daß als Domäneneinnahme nur die diese Summe über- 
steigenden Erträge im Etat erscheinen. Im übrigen soll nach diese 
Verordnung für die sämtlichen, damals vorhandenen und in de 
gleichzeitig verkündeten Etat angegebenen Staatsschulden und deren 
Sicherheit mit dem gesamten Vermögen und Eigentume des Staate“ 
insbesondere mit den sämtlichen Domänen, Forsten und säkular 
sierten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie ausschließlt 
derer, welche zur Aufbringung des Kronfideikomißfonds erforderl! 
— 
12) G . 1820, S. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.