516 Das Verwaltungsrecht. 8 201
solche Beschränkung aufgestellt ist. Es gibt aber keine gesetzliche
Bestimmung, welche die Veräußerung der Domänen von der Zu—
stimmung des Landtages abhängig machte. Die Gründe, welche
man dafür angeführt hat, sind nicht stichhaltig. Folglich ist die
Regierung bei Domänenveräußerungen ebenso unbeschränkt wie
vor Erlaß der Verfassungsurkunde.
Um solche einseitig von der Regierung vorgenommene Ver—
äußerungen zu verhindern, schreiben nun allerdings verschiedene,
über den Erwerb von Eisenbahnen seitens des Staates ergangene
Gesetze, zuerst das vom 9. März 1867, vor, daß zur Rechtsgültig-
keit der Veräußerung dieser Eisenbahnen die Zustimmung des Land-
tages erforderlich sei. Hier handelt es sich um besondere Bestim-
mungen, welche das gemeine Recht durchbrechen. Es wäre gar
nicht abzusehen, weshalb man diese Vorschriften aufgenommen
haben sollte, wenn sie schon an und für sich Rechtens wären. Etwa
Selbstverständliches braucht doch der Gesetzgeber nicht zu bestimmen-
Daß die Frage bestritten war, hätte vielleicht zu einer authentischen
Auslegung der Vorschriften über die Domänenveräußerung, aber
keineswegs zu jenen Sonderbestimmungen der Eisenbahnerwerbs-
gesetze führen können. Soweit also nicht besondere Gesetze etwas
anderes bestimmen, ist die Regierung zur Veräußerung von Staats-
eigentum ohne Zustimmung des Landtages berechtigt. Dagegen!
ihre Befugnis zu neuen Erwerbungen bedingt durch das Vorhande“
sein der etatsmäßigen Mittel.
Nach der Verordnung vom 17. Januar 1820112) ist von den
Domäneneinkünften für den Unterhalt der königlichen Familie
des königlichen und sämtlicher prinzlichen Hosstaaten eine jähr-
liche Rente von 2500 000 Talern zum Kronfideikommiß absu'
führen, so daß als Domäneneinnahme nur die diese Summe über-
steigenden Erträge im Etat erscheinen. Im übrigen soll nach diese
Verordnung für die sämtlichen, damals vorhandenen und in de
gleichzeitig verkündeten Etat angegebenen Staatsschulden und deren
Sicherheit mit dem gesamten Vermögen und Eigentume des Staate“
insbesondere mit den sämtlichen Domänen, Forsten und säkular
sierten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie ausschließlt
derer, welche zur Aufbringung des Kronfideikomißfonds erforderl!
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12) G . 1820, S. 9.