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520 Das Verwaltungsrecht. 8 20:
oder, wen der Staat damit belieh, das Recht zum Bergbaubetriebe=
Der Betrieb war also Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechtes-
Erst das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 hat diesen
Standpunkt verlassen. Der Bergbau wurde zu einem privatrecht=
lichen Aneignungsrechte und zum Gewerbebetriebe, wenn auch im
allgemeinen die Gewerbeordnung auf ihn keine Anwendung findet.
Soweit der Staat selbst Berg-, Hüttenwerke und Salinen besaß,
nahm er keine Ausnahmestellung gegenüber anderen Bergbauunte!"
nehmern mehr ein, sondern betrieb wie sie das Gewerbe des Berg“
baus nach den für alle Unternehmer gleichmäßig geltenden privat-
rechtlichen und gewerbepolizeilichen Normen.
Erst die neuere Entwicklung wendet sich wieder von der Ber#“
baufreiheit ab und zeigt eine starke Neigung, zur Regalität zurüch
zukehren. Denn der staatliche Bergbau wird nicht nur tatsächlich
erweitert, sondern auch rechtlich bevorzugt. Zunächst wurde durch
die sogenannte Lex Gamp vom 5b. Juli 1905 die Vergbaufreiheit
auf Steinkohle und Steinsalz nebst beibrechenden (Kali-) Salzen
auf die Dauer von zwei Jahren mit gewissen Ausnahmen gesperrt.
Das Gesetz vom 8. Juni 1907°1) hob die Bergbaufreiheit für die
genannten Mineralien auf. Danach steht die Aufsuchung und Ge-
winnung der Steinkohle mit Ausnahme von Ostpreußen, Pommern,
Brandenburg und Schleswig-Holstein, sowie die des Steinsalzes
der Kali-, Magnesia= und Borsalze nur dem Staate zu. Der Staat
kann das Recht zur Gewinnung der Salze dritten, in der Regel
gegen Entgelt, übertragen. Zur Aufsuchung und Gewinnung de
Steinkohle kann er sich außer den ihm schon jetzt gehörenden 2
Maximalfelder vorbehalten. Die weitere Ausführung hinsichtlic
der Steinkohle ist einem Gesetze vorbehalten.
Der alte Regalitätsstandpunkt ist zwar nicht formell wieder auf-
genommen, aber im praktischen Ergebnisse handelt es sich für die
wichtigsten bergbaulichen Mineralien um dasselbe. Grundsätzlich
besteht die Bergbaufreiheit fort, wonach der staatliche Vergban
privater Gewerbebetrieb ist, aber die Regel ist für die Zukunft so
weit durch Ausnahmen durchbrochen, daß der staatliche Bergba
eine Zwittergestalt annimmt.
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1) G. 1807, S. 119.