Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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526 Das Verwaltungsrecht. 6 20 
die Porzellanfabrikation Staatsmonopol wurde. Das Monopol fiel 
im 19. Jahrhundert fort. Dagegen ist die königliche Porzellau- 
manufaktur selbst als Musteranstalt des Staates bestehen geblieben. 
Ihrem rechtlichen Charakter nach unterscheidet sie sich nicht mehr 
von anderen Gewerbebetrieben. 
5. Die Staatseisenbahnen. Die Eisenbahnen kommen 
hier nicht als Gegenstand des öffentlichen Verkehrsrechtes, sondermn 
nur als Einnahmequelle in Betrachti). Da seit 1820 der Schulden- 
etat des Staates dauernd geschlossen war, und neue Schulden nur 
unter Zustimmung und Mitgarantie der künftigen reichsständischen 
Versammlung aufgenommen werden konnten, andererseits aber 
Eisenbahnen ohne Anleihen nicht gebaut werden konnten, stand 
die Eisenbahnfrage im engsten Zusammenhange mit der Verfass ungs- 
frage. Da letztere versumpft war, mußte der Staat Bau un 
Betrieb der Eisenbahnen privaten Unternehmern überlassen. Auf 
dieser Politik beruht das Eisenbahngesetz vom 3. November 1838½ 
Seit 1847 war aber der Staat genötigt, den Bau wenig einträg- 
licher Linien, an die das Privatkapital sich nicht heranwagte, selbst 
in die Hand zu nehmen. So bot die Ostbahnangelegenheit den 
äußeren Anlaß zur Berufung des Vereinigten Landtages. Auch 
nach 1848 blieben die Privatbahnen vorherrschend, nur einig 
Linien mit geringem Ertrage betrieb der Staat. Nachdem Bismarck 
Plan, alle Eisenbahnen Deutschlands für das Reich zu verstaat 
lichen, am Widerspruche der Mittelstaaten gescheitert war, erfolgte 
seit 1880 der Ankauf aller wichtigeren Linien in Preußen un 
den benachbarten Kleinstaaten durch den Staat. Die hessischen 
Bahnen wurden durch Preußen und Hessen gemeinschaftlich ver- 
staatlicht unter Zusicherung entsprechender Verteilung des Rein- 
gewinnesso). Dieser preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft hat 
sich Baden für die Main-Neckar-Bahn angeschlossenet). Die Erträgé 
der preußischen Eisenbahnen in den Kleinstaaten bezieht Preußel 
allein. 
  
13) In ersterer Hinsicht ist auf 8 199 zu verweisen. 
10) GS. 1838, S. 505. 6 
20) Vertrag vom 23. Juni, Gesetz vom 16. Dezember 1896 — G#' 
1896, S. 215 —. 
21) Vertrag vom 14. Dezember 1901, Gesetz vom 7. Juli 1902 — 
5.1902, S. 297 —.
	        
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