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526 Das Verwaltungsrecht. 6 20
die Porzellanfabrikation Staatsmonopol wurde. Das Monopol fiel
im 19. Jahrhundert fort. Dagegen ist die königliche Porzellau-
manufaktur selbst als Musteranstalt des Staates bestehen geblieben.
Ihrem rechtlichen Charakter nach unterscheidet sie sich nicht mehr
von anderen Gewerbebetrieben.
5. Die Staatseisenbahnen. Die Eisenbahnen kommen
hier nicht als Gegenstand des öffentlichen Verkehrsrechtes, sondermn
nur als Einnahmequelle in Betrachti). Da seit 1820 der Schulden-
etat des Staates dauernd geschlossen war, und neue Schulden nur
unter Zustimmung und Mitgarantie der künftigen reichsständischen
Versammlung aufgenommen werden konnten, andererseits aber
Eisenbahnen ohne Anleihen nicht gebaut werden konnten, stand
die Eisenbahnfrage im engsten Zusammenhange mit der Verfass ungs-
frage. Da letztere versumpft war, mußte der Staat Bau un
Betrieb der Eisenbahnen privaten Unternehmern überlassen. Auf
dieser Politik beruht das Eisenbahngesetz vom 3. November 1838½
Seit 1847 war aber der Staat genötigt, den Bau wenig einträg-
licher Linien, an die das Privatkapital sich nicht heranwagte, selbst
in die Hand zu nehmen. So bot die Ostbahnangelegenheit den
äußeren Anlaß zur Berufung des Vereinigten Landtages. Auch
nach 1848 blieben die Privatbahnen vorherrschend, nur einig
Linien mit geringem Ertrage betrieb der Staat. Nachdem Bismarck
Plan, alle Eisenbahnen Deutschlands für das Reich zu verstaat
lichen, am Widerspruche der Mittelstaaten gescheitert war, erfolgte
seit 1880 der Ankauf aller wichtigeren Linien in Preußen un
den benachbarten Kleinstaaten durch den Staat. Die hessischen
Bahnen wurden durch Preußen und Hessen gemeinschaftlich ver-
staatlicht unter Zusicherung entsprechender Verteilung des Rein-
gewinnesso). Dieser preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft hat
sich Baden für die Main-Neckar-Bahn angeschlossenet). Die Erträgé
der preußischen Eisenbahnen in den Kleinstaaten bezieht Preußel
allein.
13) In ersterer Hinsicht ist auf 8 199 zu verweisen.
10) GS. 1838, S. 505. 6
20) Vertrag vom 23. Juni, Gesetz vom 16. Dezember 1896 — G#'
1896, S. 215 —.
21) Vertrag vom 14. Dezember 1901, Gesetz vom 7. Juli 1902 —
5.1902, S. 297 —.