Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8204 Die Einkommensteuer. 541 
dutachtend. Sie hat die Einkommensnachweisungen einer genauen 
Wrüfung zu unterwerfen und trägt die für die einzelnen Steuer- 
Hlichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 3000 Mk., sowie 
ae von ihr für diese vorzuschlagenden Steuersätze in die Nach- 
weisungen ein (§ 33). 
Die eigentliche Steuerveranlagung erfolgt erst durch die Ver- 
mlagungskommission. In der Regel bildet jeder Kreis einen 
kranlagungsbezirk, die Regierung kann aber auch mehrere Ver- 
mlagungsbezirke innerhalb eines Kreises anordnen (8 34). An 
er Spitze der Veranlagungskommission steht der Landrat oder 
ein von der Regierung zu ernennender Kommissar. Dem Vor- 
sihenden können von der Regierung Hilfsbeamte als Stellvertreter 
Der als Teilnehmer mit beratender Stimme beigeordnet werden. 
rrie Mitglieder, deren Anzahl die Regierung bestimmt, werden in 
brer Minderheit von der Regierung ernannt, der Mehrzahl nach 
e der Kreisvertretung und in Stadtkreisen von der Gemeinde- 
ertretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirkes auf 
bihs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der 
rnannten und gewählten Mitglieder aus (S8 36ff). 
Der Vorsitzende hat das ganze Veranlagungsgeschäft zu leiten. 
kementlich liegt es ihm ob, die Personenstands= und Einkommens- 
achweisungen zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen 
bgabe der Steuererklärungen zu erlassen und die nicht bereits 
it einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. veranlagten Steuer- 
lichtigen, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen 
„Hunehmen ist, besonders aufzufordern. Er hat alle Steuer- 
ärungen zu prüfen und zu diesem Zwecke über die Besitz- 
ermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen mög- 
vollständige Nachrichten einzuziehen. Die Gemeinde= und 
rwaltungsbehörden haben hierzu mitzuwirken, Staats= und 
bommunalbehörden die Bücher= und Akteneinsicht zu gewähren, 
vie Abschriften zu erteilen. Nur die Einsicht der Bücher und 
Aiten der Sparkassen ist nicht gestattet. Auf Antrag des Steuer- 
ichtigen oder von Amtswegen findet eine persönliche Verhandlung 
neo ihm statt (§8 36). Der Vorsitzende prüft ferner die von der 
veireinschätzungskommission vorgeschlagenen Sätze und setzt sie, so- 
sde er sie nicht beanstandet, fest. Liegt ein Vorschlag der Vorein— 
bungskommission vor, oder wird er beanstandet, so schlägt der
	        
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