Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8204 Die Einkommensteuer. 543 
bildet gleichzeitig die Aufsichtsbehörde, indem sie die Personen— 
stands= und Einkommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen hat, 
und ihre Erinnerungen bei der Veranlagung für das Steuerjahr zu 
beachten sind (8 48). Der Geschäftsgang der Berufungskommission 
ist gleich dem der Veranlagungskommission gesetzlich geregelt 
88 55—59. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission hat deren 
Vorsitzender wie der Steuerpflichtige die Beschwerde an das Ober- 
verwaltungsgericht, welche von dem Vorsitzenden bei diesem un- 
mittelbar, von dem Steuerpflichtigen bei der Berufungskommission 
binnen vier Wochen nach Zustellung ihrer Entscheidung einzulegen 
ist. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, das 1. die an- 
gefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der un- 
richtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der 
bon den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen beruhe, oder 2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln 
leide (§ 49). Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in nicht öffent- 
licher Sitzung und regelmäßig ohne Anhörung des Steuerpflichtigen. 
Doch kann ihm von Amtswegen oder auf Antrag Gelegenheit zu 
persönlicher Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde ge- 
geben werden (8 51). Wird die Beschwerde für begründet erachtet, 
so kann das Oberverwaltungsgericht die Angelegenheit zu ander- 
weiter Entscheidung an die Berufungskommission zurückweisen oder 
selbst die Steuerfestsetzung berichtigen (§ 59). Ueber Beschwerden, 
welche das Verfahren des Vorsitzenden aus Anlaß der eingereichten 
Beschwerden über Entscheidungen der Berufungskommission be- 
treffen, beschließt das Oberverwaltungsgericht (§ 53). Im übrigen 
inden auf das Verfahren die über das Verwaltungsstreitverfahren 
vor dem Oberverwaltungsgerichte bestehenden gesetzlichen Be- 
timmungen siungemäße Anwendung. Die Erhebung eines Pausch- 
quantums erfolgt jedoch auch ohne mündliche Verhandlung, und 
ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltsgebühren besteht nicht (8 54). 
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäftes im Staate 
gebührt dem Finanzminister, welcher zugleich über Beschwerden 
hgegen das Verfahren der Berufungskommissionen und der Vor- 
sibenden derselben mit Ausnahme der Rechtsmittel zu entscheiden 
hat (8 60). 
Vermehrungen oder Verminderungen des Einkommens
	        
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