Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

6 205 Die Ergänzungssteuer. 547 
kommensteuer wirtschaftlich ergänzen. Im Gegensatze zu der Grund- 
und Gebäude= und Gewerbesteuer, welche den Gemeinden über- 
wiesen sind, und im Gegensatze zu der früher geplanten Kapital- 
rentensteuer bildet die Vermögenssteuer keine auf einen bestimmten 
Einkommenszweig gelegte Ertragssteuer, sondern eine Besteuerung 
der Quelle des fundierten Einkommens überhaupt. Während das 
Einkommensteuergesetz durch Degression die kleineren Einkommen 
entlasten, durch Progression die größeren entsprechend stärker heran- 
zuziehen suchte, konnte es das Einkommen nach seiner verschiedenen 
Entstehungsart nicht verschieden treffen. Die Sicherheit des fun- 
ierten Einkommens gegenüber den Wechselfällen des Lebens und 
seine Unabhängigkeit von der menschlichen Arbeitskraft rechtfertigte 
aber sozialpolitisch die besondere Besteuerung des Vermögens als 
er Quelle des fundierten Einkommens. 
Die Ergänzungssteuer bildet hiernach die Ergänzung des 
Systems der direkten Staatssteuern in Preußen. Sie hat gegen- 
über der Staats-Einkommensteuer einen accessorischen Charakter 
und kann eben deswegen durch die Gemeinden auch nicht als 
Grundlage für kommunale Zuschläge benutzt werden. 
In der Bestimmung des Umfanges der Steuerpflicht tritt 
le ergänzende Stellung der Ergänzungssteuer gegenüber der Ein- 
ommensteuer besonders hervor durch die Anlehnung der Er- 
gänzungssteuer an die Einkommensteuer. 
Der Ergänzungssteuer unterliegen: 
1. die im § 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten 
Mwllschen Personen nach dem Gesamtwerte ihres steuerbaren Ver- 
gens; 
2. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder 
Aufenthalt alle physischen Personen nach dem Werte 
a) ihres preußischen Grundbesitzes; 
b) ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, ein- 
schließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, 
dem Betriebe eines Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes 
iu Preußen dienenden Anlage= und Betriebskapitals. 
3. Im Gegensatze zu der Einkommensteuer ist hiernach die 
Ergänzungssteuer beschränkt auf die physischen Personen, das Ver- 
ögen der juristischen Personen und Gesellschaften wird nur ge- 
35½.
	        
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