Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8206 Die Ergänzungssteuer. 553 
Vertreter und Bevollmächtigte berechtigt, dem Vorsitzenden der 
Veranlagungskommission, unter der Versicherung, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, eine Ver- 
mögensanzeige zu erstatten, aus der sich die Höhe des steuer- 
baren Vermögens oder wenigstens das für die Veranlagungs- 
kommission zur Schätzung erforderliche Material ergibt (8 20). 
Nach Eingang des Gutachtens des Schätzungsausschusses trägt 
der Vorsitzende der Veranlagungskommission das nach seinem Er- 
messen zutreffende Vermögen, nach den einzelnen Bestandteilen 
getrennt, in die Nachweisung oder Steuerliste ein, schlägt den 
gesetzlichen Steuersatz vor und legt die Verhandlungen der Ver- 
anlagungskommission zur Beschlußfassung vor (8 28). Diese prüft 
das Material, kann auch noch selbständige Ermittelungen vor- 
nehmen (8 29), insbesondere die Angaben einer Vermögensanzeige 
beanstanden und dem Steunerpflichtigen Gelegenheit zu weiterer 
Ausklärung geben (8 30). Auf Grund der stattgehabten Er- 
mittelungen setzt dann die Kommission den nach ihrem Ermessen 
zutreffenden Steuersatz fest (§ 31). Das Ergebnis der Veran- 
lagung teilt der Vorsitzende der Veranlagungskommission dem 
Steuerpflichtigen in einer Zuschrift mit, die, falls auch die Ver- 
anlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Be- 
nachrichtigung über diese verbunden werden kann. Die Mitteilung 
muß zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung 
enthalten (8 32). Mit der Zustellung der Einschätzung ist das 
eranlagungsgeschäft in erster Instanz zum Abschlusse gelangt. 
Das Rechtsmittel erster Stufe gegen die Einschätzung der 
eranlagungskommission bildet bei Einkommen bis zu 3000 M. 
er Einspruch bei der Veranlagungskommission und dagegen die 
erufung, sonst nur die Berufung. 
Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen wie dem 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu. Sie ist an eine 
ausschlußfrist von vier Wochen gebunden, welche für den Vor- 
enden vom Tage des angefochtenen Beschlusses, für den Steuer- 
Rlichtigen von dem auf die Zustellung folgenden Tage an läuft. 
ie Berufung wird vom Vorsitzenden beim Vorsitzenden der Be- 
Vlungskommission, vom Steuerpflichtigen beim Vorsitzenden der 
deranlagungskommission eingelegt. Auch ist ihre Verbindung mit 
Berufung gegen die Einkommensteuerveranlagung in einem
	        
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