Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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§«0() Die Gewerbestcuern. 557 
der hiernach zu berechnenden Jahressteuersätze jeder überschießende, 
nicht durch 20 teilbare Pfennigbetrag auf den nächsten, in dieser 
Beise teilbaren Betrag abzurunden ist. 
Im übrigen soll eine Veränderung der Ergänzungssteuer- 
bte nur bei gleichzeitiger und verhältnismäßiger Abänderung 
r Einkommensteuersätze erfolgen (§ 50). Demnach werden vom 
April 1909 ab weitere Zuschläge erhoben. 
Bei der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach 
em Maßstabe direkter Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer 
dicht in Ansatz (§ 51). Insbesondere ist hiernach, wie nach dem 
dommunalabgabengesetze, die Erhebung von kommunalen Zu- 
shlägen zur Ergänzungssteuer unzulässig. 
Die Ergänzungssteuer kommt nicht zur Hebung auf der Insel 
belgoland. 
§ 206. Die Gewerbesteuern. 
7 Nachdem durch die Reform von 1893 die Gewerbesteuer vom 
thenden Gewerbe für den Staat außer Hebung gesetzt, die Verg— 
erksabgabe ganz abgeschafft ist, bleiben als staatliche Ein- 
ahmequellen nur noch geringe Reste der Gewerbesteuern übrig. 
Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher- 
lehen, welche zuerst durch das Gewerbesteuergesetz vom 30. Mai 
geregelt worden war, beruht gegenwärtig für das ganze 
zuatsgebiet auf dem Gesetze vom 3. Juli 1876 mit Novelle vom 
* Dezember 18961). Der Steuer unterliegt der Gewerbebetrieb 
Umherziehen in seinem vollen Umfange, aber auch nur dieser. 
aler Gewerbebetrieb, der nicht Hausierbetrieb ist, wird daher 
aah von der Steuer nicht betroffen. Dies gilt insbesondere von dem 
nabieten selbstverfertigter Waren durch Gewerbetreibende in nicht 
n berer Entfernung als 15 Kilometer von ihrem Wohnortes) 
von jeglichem Marktverkehres). Die Ausübung des Hausier- 
i bedingt durch die Lösung des Gewerbesteuerscheines. 
to J G. 1876, S. 247; 1896, S. 273. Vgl. dazu die Anweisungen 
22 8. September 1876 — MBl. der inn. Verw. 1877, S. 18 — und vom 
August 1883 — a. a. O. 1883, S. 220 — 
und ) Val. Entsch. des Kammergerichts vom 10. Mai 1886 — Johow 
züntzel Vd. ö, S. 225 —. 
doh ) Val u.Entsch. des Kammergerichts vom 16. September 1886 — 
w und Küntzel Bd. 6, S. 277 —.
	        
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