Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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504 Das Verwaltungsrecht. 8 208 
Stelle der größeren Regalien sind bei ihm die e ajestäts- oder 
Hoheitsrechte (88 5 ff. II, 13 ALR.) getreten. Es sind dies die 
unveräußerlichen Staatshoheitsrechte, welche dem i- zustehen 
als Mittel zur Erfüllung der Staatszwecke. Die niederen Re- 
galien haben dagegen die Nutzung des gemeinen Staatseigentums 
zum Gegenstande. Die Substanz dieser Rechte steht stets iun 
unter allen Umständen dem Staate zu. An und für sich h 
natürlich auch der Staat die Nutzung der in seinem Sslichomne 
befindlichen Rechte. Nicht die Substanz der Rechte selbst, woh 
aber die Nutzung, also das Regal, kann jedoch auch von Privat- 
personen erworben werden. Sofern der Staat ein solches niedercs 
Regal zur Zeit der Verleihung schon wirklich benutzt hat, k kann 
der Erwerb nur unter denselben Voraussetzungen wie der der 
Domänen, d. h. gegen vollständige Schadloshaltung des Staates 
erfolgen. Im übrigen richtet sich dic Art und Weise der Nutun 
nach der Verleihungsurkunde, für deren Auslegung gewisse Aus- 
legungsregeln aufgestellt werden (88 27- 34 II, 14 ALR.).— 
Gemeines Eigentum des Staates ist also dessen Eigentum #n 
solchen körperlichen Sachen oder Rechten, die ihrer Substanz nach 
keinem anderen Rechtssubjekte als dem Staate zustehen könnel 
deren Nutzung jedoch der Staat entweder selbst oder eine Privat- 
person kraft staatlicher Verleihung haben kann. Das Nutunge 
recht an den im gemeinen Eigentume des Staates befindlichen 
körperlichen Sachen oder Rechten bilden die Regalien. Diel "„ 
letzteren haben somit den Charakter von an sich dem Staate als 
solchen zustehenden Finanzrechten, die jedoch kraft staatlicher Ver 
leihung auch in den Besitz von Privatpersonen gelangen könneil- 
In diesem Falle nimmt das Regal den Charakter des Privat 
rechts an, unterscheidet sich aber von anderen Privatrechten dan 
durch, daß es sich immer um eine vom Staate abgeleitete e 
sugnis handelt. 
Das französische Recht spricht grundsätzlich dem Staate bas 
Eigentum an allen, nicht einer Privatperson gehörigen Sachen 
zu. Indem es nun aber an einigen Gegenständen, wie 
Staate unterhaltenen Wegen, schiffbaren Flüssen, Meeresufern 
Häfen, Festungen jedes Privateigentum ausschließt, gelangt 
ebenfalls zu dem Begriffe, den das Landrecht als gemeines Ei igen“ 
tum bezeichnet, d. h. zu einem Eigentume an Sachen, die ihre#
	        
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