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504 Das Verwaltungsrecht. 8 208
Stelle der größeren Regalien sind bei ihm die e ajestäts- oder
Hoheitsrechte (88 5 ff. II, 13 ALR.) getreten. Es sind dies die
unveräußerlichen Staatshoheitsrechte, welche dem i- zustehen
als Mittel zur Erfüllung der Staatszwecke. Die niederen Re-
galien haben dagegen die Nutzung des gemeinen Staatseigentums
zum Gegenstande. Die Substanz dieser Rechte steht stets iun
unter allen Umständen dem Staate zu. An und für sich h
natürlich auch der Staat die Nutzung der in seinem Sslichomne
befindlichen Rechte. Nicht die Substanz der Rechte selbst, woh
aber die Nutzung, also das Regal, kann jedoch auch von Privat-
personen erworben werden. Sofern der Staat ein solches niedercs
Regal zur Zeit der Verleihung schon wirklich benutzt hat, k kann
der Erwerb nur unter denselben Voraussetzungen wie der der
Domänen, d. h. gegen vollständige Schadloshaltung des Staates
erfolgen. Im übrigen richtet sich dic Art und Weise der Nutun
nach der Verleihungsurkunde, für deren Auslegung gewisse Aus-
legungsregeln aufgestellt werden (88 27- 34 II, 14 ALR.).—
Gemeines Eigentum des Staates ist also dessen Eigentum #n
solchen körperlichen Sachen oder Rechten, die ihrer Substanz nach
keinem anderen Rechtssubjekte als dem Staate zustehen könnel
deren Nutzung jedoch der Staat entweder selbst oder eine Privat-
person kraft staatlicher Verleihung haben kann. Das Nutunge
recht an den im gemeinen Eigentume des Staates befindlichen
körperlichen Sachen oder Rechten bilden die Regalien. Diel "„
letzteren haben somit den Charakter von an sich dem Staate als
solchen zustehenden Finanzrechten, die jedoch kraft staatlicher Ver
leihung auch in den Besitz von Privatpersonen gelangen könneil-
In diesem Falle nimmt das Regal den Charakter des Privat
rechts an, unterscheidet sich aber von anderen Privatrechten dan
durch, daß es sich immer um eine vom Staate abgeleitete e
sugnis handelt.
Das französische Recht spricht grundsätzlich dem Staate bas
Eigentum an allen, nicht einer Privatperson gehörigen Sachen
zu. Indem es nun aber an einigen Gegenständen, wie
Staate unterhaltenen Wegen, schiffbaren Flüssen, Meeresufern
Häfen, Festungen jedes Privateigentum ausschließt, gelangt
ebenfalls zu dem Begriffe, den das Landrecht als gemeines Ei igen“
tum bezeichnet, d. h. zu einem Eigentume an Sachen, die ihre#