Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 567 
Gesetzen alle Staats-, Kommunal= und Privatbinnenzölle aufge- 
hoben mit Ausnahme der konventionellen Wasserzölle auf den 
das Gebiet verschiedener Staaten berührenden schiffbaren Flüssen 
und aller anderen wohlbegründeten Erhebungen und Leistungen, 
welche zur Unterhaltung der Stromschiffahrt und Flößerei, der 
Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krahnen, 
Wagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind. Die Reichsverfassung Art 54 hat 
aber weiterhin den Abgaben auf allen natürlichen Wasserstraßen 
den Charakter der Gegenleistung für Benutzung besonderer Veran- 
staltungen im Interesse des Verkehrs beigelegt. Damit haben sämt- 
liche noch erhalten gebliebenen älteren Zölle den Charakter einer 
Entschädigung für die Benutzung gewisser Anlagen angenommen. 
Sie scheiden damit aus der Masse der Regalien aus und sind 
bei den betreffenden Verwaltungszweigen mit zu behandeln. 
Bestehen geblieben ist dagegen das Recht des Staates auf 
herrenlose Grundstücke und erblose Verlassenschaften (88 1 ff. II, 
16 ALR.), woran sich ergänzend gewisse durch das BGB. be- 
gründete fiskalische Rechte anschließen. 
Herrenlos kann ein Grundstück entweder von Anfang an 
sein, dies dürfte unter heutigen Kulturverhältnissen in Deutsch- 
land kaum mehr vorkommen, oder es kann herrenlos werden durch 
Preisgabe des bisherigen Eigentümers. In beiden Fällen hat 
der Staat ein ausschließliches Besitzergreifungsrecht, er ist aber 
auch berechtigt, das Grundstück einer Privatperson zu übereignen. 
Eine stillschweigende Uebereignung wird angenommen bei einem 
44jährigen ruhigen Besitze einer Privatperson oder, wenn sie im 
Normaljahre, für die älteren Landesteile im Jahre 1740, im 
Besitze war. Als gemeines Eigentum des Staates erscheint in 
diesem Falle dessen ausschließliches Besitzergreifungsrecht, als 
Regal die Nutzung dieses Rechtes durch Besitzergreifung herren- 
loser Grundstücke. Sobald diese aber stattgefunden hat, geht das 
vom Staate in Besitz genommene Grundstück in dessen Domänen— 
besitz über und teilt dessen rechtlichen Charakter. Dem gemeinen 
Rechte ist das ausschließliche Recht des Staates auf herrenlose 
Grundstücke bekanntlich fremd. Diese können vielmehr wie andere 
herrenlose Sachen von jeder Privatperson in Besitz genommen 
werden. Dagegen besteht im Gebiete des rheinischen Rechts ein
	        
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