8208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 567
Gesetzen alle Staats-, Kommunal= und Privatbinnenzölle aufge-
hoben mit Ausnahme der konventionellen Wasserzölle auf den
das Gebiet verschiedener Staaten berührenden schiffbaren Flüssen
und aller anderen wohlbegründeten Erhebungen und Leistungen,
welche zur Unterhaltung der Stromschiffahrt und Flößerei, der
Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krahnen,
Wagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind. Die Reichsverfassung Art 54 hat
aber weiterhin den Abgaben auf allen natürlichen Wasserstraßen
den Charakter der Gegenleistung für Benutzung besonderer Veran-
staltungen im Interesse des Verkehrs beigelegt. Damit haben sämt-
liche noch erhalten gebliebenen älteren Zölle den Charakter einer
Entschädigung für die Benutzung gewisser Anlagen angenommen.
Sie scheiden damit aus der Masse der Regalien aus und sind
bei den betreffenden Verwaltungszweigen mit zu behandeln.
Bestehen geblieben ist dagegen das Recht des Staates auf
herrenlose Grundstücke und erblose Verlassenschaften (88 1 ff. II,
16 ALR.), woran sich ergänzend gewisse durch das BGB. be-
gründete fiskalische Rechte anschließen.
Herrenlos kann ein Grundstück entweder von Anfang an
sein, dies dürfte unter heutigen Kulturverhältnissen in Deutsch-
land kaum mehr vorkommen, oder es kann herrenlos werden durch
Preisgabe des bisherigen Eigentümers. In beiden Fällen hat
der Staat ein ausschließliches Besitzergreifungsrecht, er ist aber
auch berechtigt, das Grundstück einer Privatperson zu übereignen.
Eine stillschweigende Uebereignung wird angenommen bei einem
44jährigen ruhigen Besitze einer Privatperson oder, wenn sie im
Normaljahre, für die älteren Landesteile im Jahre 1740, im
Besitze war. Als gemeines Eigentum des Staates erscheint in
diesem Falle dessen ausschließliches Besitzergreifungsrecht, als
Regal die Nutzung dieses Rechtes durch Besitzergreifung herren-
loser Grundstücke. Sobald diese aber stattgefunden hat, geht das
vom Staate in Besitz genommene Grundstück in dessen Domänen—
besitz über und teilt dessen rechtlichen Charakter. Dem gemeinen
Rechte ist das ausschließliche Recht des Staates auf herrenlose
Grundstücke bekanntlich fremd. Diese können vielmehr wie andere
herrenlose Sachen von jeder Privatperson in Besitz genommen
werden. Dagegen besteht im Gebiete des rheinischen Rechts ein