9208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 569
Nachlaß der unechten und fremden Leute vorbehielt. Hierauf be-
ruht es, daß noch heute in Berlin der erblose Nachlaß der
Mligen, Juden und Vagabunden dem Staate, der der übrigen
in Berlin wohnhaften Personen der Stadt zusteht. Diese Rechte
sind unberührt geblieben. (Art. 31 EG. zum BGB.).
Einen ähnlichen Charakter hat das Recht des Fiskus auf
as Vermögen eines Vereins, der aufgelöst, oder dem seine Rechts-
ähigkeit entzogen wird. Dieses Vermögen fällt mangels einer
atzungsmäßigen oder sonst zulässigen Bestimmung, wenn der
erein nicht ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente,
an den Fiskus des Bundesstaates, in dem der Verein seinen
Sitz hatte. (§ 45 BGB.). Der Fiskus nimmt die Stelle eines
desetzlichen Erben ein und soll das Vermögen tunlichst in einer
en Vereinszwecken entsprechenden Weise verwenden.
Das Af. rechnet endlich zum gemeinen Eigentume des
Staates das Recht auf die wegen eines Verbrechens eingezogenen
üter, die fiskalischen Strafen und die Abschoßgelder (8 126 II,
B AL.). Die Abschoßgelder sind gegenwärtig durch Staats-
erträge entweder ausdrücklich aufgehoben oder doch stillschweigend
außer Kraft gesetzt worden. Es bleibt also nur das Recht des
taates auf konfiszierte Gegenstände und auf Geldstrafen. Beide
d ein Ausfluß der Gerichtsbarkeit. Daß das ALR. diese
bungen zu den Regalien rechnete, findet darin seinen Grund,
aon die Gerichtsbarkeit selbst damals nur in den höheren In-
ianzen eine rein staatliche war, während die untere Gerichts-
arkeit sich meist im Besitze von Gutsherren oder Städten be—
and. Die Nebenrechte finanzieller Natur teilten natürlich das
hichat des Hauptrechts und gingen mit diesen gleichfalls in
watbesit über. Gegenwärtig ist nun die Gerichtsbarkeit wieder
ich rein staatliche geworden. Damit sind grundsätzlich auch sämt-
7W Konfiskate und Geldstrafen wieder ein Recht des Staates.
zein es ist nicht ausgeschlossen, daß gleichwohl der Staat diese
besnziellen Befugnisse auf andere Rechtssubjekte überträgt, wie
— Güamentlich bezüglich der von der Polizei festgesetzten Strafen
der unsten gewisser Kommunalverbände geschehen ist. Nach Art 8
n Verfassungsurkunde bedürfen alle Strafen einer gesetzlichen
esse ndlage, dürfen also nur auf Grund eines Gesetzes oder einer
blichen Ermächtigung angedroht oder verhängt werden.