Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 569 
Nachlaß der unechten und fremden Leute vorbehielt. Hierauf be- 
ruht es, daß noch heute in Berlin der erblose Nachlaß der 
Mligen, Juden und Vagabunden dem Staate, der der übrigen 
in Berlin wohnhaften Personen der Stadt zusteht. Diese Rechte 
sind unberührt geblieben. (Art. 31 EG. zum BGB.). 
Einen ähnlichen Charakter hat das Recht des Fiskus auf 
as Vermögen eines Vereins, der aufgelöst, oder dem seine Rechts- 
ähigkeit entzogen wird. Dieses Vermögen fällt mangels einer 
atzungsmäßigen oder sonst zulässigen Bestimmung, wenn der 
erein nicht ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, 
an den Fiskus des Bundesstaates, in dem der Verein seinen 
Sitz hatte. (§ 45 BGB.). Der Fiskus nimmt die Stelle eines 
desetzlichen Erben ein und soll das Vermögen tunlichst in einer 
en Vereinszwecken entsprechenden Weise verwenden. 
Das Af. rechnet endlich zum gemeinen Eigentume des 
Staates das Recht auf die wegen eines Verbrechens eingezogenen 
üter, die fiskalischen Strafen und die Abschoßgelder (8 126 II, 
B AL.). Die Abschoßgelder sind gegenwärtig durch Staats- 
erträge entweder ausdrücklich aufgehoben oder doch stillschweigend 
außer Kraft gesetzt worden. Es bleibt also nur das Recht des 
taates auf konfiszierte Gegenstände und auf Geldstrafen. Beide 
d ein Ausfluß der Gerichtsbarkeit. Daß das ALR. diese 
bungen zu den Regalien rechnete, findet darin seinen Grund, 
aon die Gerichtsbarkeit selbst damals nur in den höheren In- 
ianzen eine rein staatliche war, während die untere Gerichts- 
arkeit sich meist im Besitze von Gutsherren oder Städten be— 
and. Die Nebenrechte finanzieller Natur teilten natürlich das 
hichat des Hauptrechts und gingen mit diesen gleichfalls in 
watbesit über. Gegenwärtig ist nun die Gerichtsbarkeit wieder 
ich rein staatliche geworden. Damit sind grundsätzlich auch sämt- 
7W Konfiskate und Geldstrafen wieder ein Recht des Staates. 
zein es ist nicht ausgeschlossen, daß gleichwohl der Staat diese 
besnziellen Befugnisse auf andere Rechtssubjekte überträgt, wie 
— Güamentlich bezüglich der von der Polizei festgesetzten Strafen 
der unsten gewisser Kommunalverbände geschehen ist. Nach Art 8 
n Verfassungsurkunde bedürfen alle Strafen einer gesetzlichen 
esse ndlage, dürfen also nur auf Grund eines Gesetzes oder einer 
blichen Ermächtigung angedroht oder verhängt werden.
	        
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