Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 5671 
Staats= oder Kommunalbeamte nur auf Grund eines Gesetzes 
Gebühren erheben. Die vor Erlaß der Verfassungsurkunde einge- 
führten Gebühren bleiben jedoch, auch wenn sie auf Verordnungen 
beruhen, nach Art. 109 bis zu ihrer Abänderung durch Gesetz 
in Kraft. Die Gebühren sind von den Beteiligten zu entrichten 
für gewisse staatliche Handlungen, deren Vornahme sie veranlaßt 
haben. Es handelt sich um staatliche Akte, für welche die Ge- 
bühren ein Entgelt bilden. Die Vornahme dieser Akte beruht 
nicht auf einem Vertrage des Beteiligten mit der Staatsgewalt, 
selbst in den Fällen nicht, in denen der betreffende Akt ohne 
den Willen des Betreffenden gar nicht vorgenommen werden darf. 
Die Gebühr ist daher nicht eine vertragsmäßige Gegenleistung, 
sondern eine unmittelbar auf dem Gesetze beruhende, unter ge- 
wissen Voraussetzungen zu entrichtende Abgabe an den Staat 
gleich der Steuer. Von letzterer unterscheidet sie sich nur dadurch, 
daß sie mit Rücksicht auf eine gewisse staatliche Handlung als 
deren Entgelt erhoben wird. In welchen Fällen die Erhebung 
derartiger Gebühren stattfindet, wird bei den betreffenden Ver- 
waltungszweigen zu erörtern sein. 
Außerdem bezeichnet man vielfach als Gebühren auch Gegen- 
beistungen der Beteiligten für staatliche Leistungen auf dem Boden 
des Privatrechts. Diese Gegenleistungen sind aber von den eigent- 
lichen Gebühren wesentlich verschieden. Soweit der Staat sich 
6 Unternehmer selbst auf den Boden des Privatrechts stellt und 
neisungen übernimmt, die an und für sich auch jedes andere 
Rechtssubjekt darbieten darf, gewinnt auch die Gegenleistung einen 
kribatrechtlichen Charakter. Beide beruhen auf einer privatrecht- 
lichen Grundlage, in der Regel dem des Vertrages, und sind, 
da der Staat sich selbst als Privatrechtssubjekt fingiert, nicht 
berschieden von anderen privatrechtlichen Leistungen und Gegen- 
beistungen. Die Höhe der fälschlich als Gebühr bezeichneten Gegen- 
leitung der Beteiligten hängt hier so vielfach von wechselnden 
wirtschaftlichen Verhältnissen ab, daß in den meisten Fällen eine 
lesetzliche Festsetzung geradezu unmöglich erscheint. Die Ver- 
assungsbestimmung, daß Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes 
erhoben werden dürfen, bezieht sich daher auf privatrechtliche 
Gegenleistungen nicht. Damit ist selbstverständlich nicht ausge- 
beschlossen, daß auch in diesen Fällen, soweit es möglich sein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.