8163 Die Kontingentsherrlichkeit. 53
gender Erwägung. Die gesamte für Militärzwecke nötige Finanz-
verwaltung des Reiches wird geführt durch die Kontingentsver-
waltungen. Nirgends besteht eine Reichsbehörde, welche in irgend-
einem Falle den Militärfiskus zu vertreten hätte. Nun erklären
verschiedene Reichsgesetze, so das über Quartierleistungen vom
25. Juni 1868½) 88 3, 4, das über die Rayonbeschränkungen
vom 21. Dezember 1871½) § 42 und das über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 187313) §§ 3, 9, 34 ausdrücklich, daß etwaige
aus der Geltendmachung der militärischen Hoheitsrechte für Privat-
personen sich ergebende Entschädigungsforderungen gegen den
Reichsfiskus zu richten seien. Ist in diesen Fällen der Reichsfiskus
für die von den Landesbehörden vorgenommenen Akte haftbar, so
ergibt sich daraus, daß die Landesbehörden den Reichsfiskus und
nicht den Landesfiskus vertreten. Hierin sind aber keine besonderen
Bestimmungen für die aufgeführten Fälle zu sehen, zu solchen läge
nicht die geringste Veranlassung vor, sondern nur der Ausdruck eines
allgemein gültigen Rechtsverhältnisses. Dieser Auffassung steht auch
nicht die Vorschrift des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni
1871 § 116 entgegen, wonach in Ermangelung einer anderen
landesgesetzlichen Bestimmung der Militärfiskus durch die oberste
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents vertreten wird. Wenn
man aus der Zulässigkeit landesgesetzlicher Bestimmungen über
die Vertretung des Militärfiskus folgert, daß er Landesfiskus
sei, da über die Vertretung des Reichsfiskus nur die Reichsgesetz-
gebung Vorschriften treffen könneit), so steht diesen Ausführungen
entgegen, daß die Reichsgesetzgebung doch auch wohl den Erlaß
dieser Vorschriften der Landesgesetzgebung übertragen kann. Dies
und nichts anderes ist durch das Militärpensionsgesetz geschehen.
Der Militärfiskus ist also allein Reichsfiskus, und er wird ver-
treten durch die Kontingentsverwaltungen der Einzelstaaten.
Was nun drittens die Ehrenrechte der Kontingentsherren an-
betrifft, so erklärt sie Art. 66 der Reichsverfassung für die Chefs
aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und gesteht ihnen
ie damit verbundenen Ehren zu. Namentlich sollen sie das Recht
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11) BGBl. 1868, S. 523.
123) RNGBl. 1871, S. 459.
13) RGBl. 1873, S. 120.
14) Laband a. a. O. S. 501.