Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8213 Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens. 587 
zember 190610) beruhtu). Für einen oder mehrere Direktions- 
bezirke besteht ein Bezirkseisenbahnrat, für den ganzen Staat 
neben dem Ministerium ein Landeseisenbahnrat zwecks Vertretung 
der Interessen der beim Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten Per- 
sonen. Die Bezirkseisenbahnräte gehen aus der Wahl der wirt- 
schaftlichen Interessenvertretungen verschiedenster Art, wie Handels- 
ammern, kaufmännischen Korporationen, Landwirtschaftskammern 
usw. hervor, welche auf je fünf Jahre eine entsprechende Anzahl 
bon Mitgliedern und Stellvertretern wählen. Das Wahlrecht kann 
auch außerpreußischen Verbänden Deutschlands beigelegt werden. 
on den Mitgliedern des Landeseisenbahnrats, deren Zahl ur- 
sprünglich 40 betrug, und die ebenfalls auf je fünf Jahre be- 
stellt werden, berufen die Minister für Landwirtschaft, für Handel, 
für Finanzen und für öffentliche Arbeiten 10, während die übrigen 
30 nach einem durch die Verordnung vom 9. Dezember 1885 
festgestellten Verteilungsplane von den Bezirkseisenbahnräten ge- 
wählt werden. Dazu kommen seit 1906 zwei hessische Mitglieder, 
zwei für die thüringischen Staaten, je einer für Braunschweig 
und die Nachbarstaaten, für Hamburg und für Bremen. Die be- 
rufenen Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Staatsbeamte sein. 
Den Vorsitzenden des Landeseisenbahnrats und dessen Stellvertreter 
ernennt der König. 
Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle"). 
8 213. Geschichtliche Eutwicklung des Etats- und 
Rechnungswesens. 
Eine ziemlich genaue Rechnungskontrolle ist schon dem stän- 
dischen Patrimonialstaate eigen. Seit dem 16. Jahrhundert finden 
— 
10) GS. 1906, S. 412. 
11) Vgl. dazu Vf. vom 18. Dezember 1894 — Eisenbahn V. Bl. 1895, 
S. 98 —. und 31. Dezember 1894 — a. a. O. S. 1 —. 
*) Die Literatur des Budgetrechts steht in engster Verbindung mit der 
über die sog. formellen Gesetze. Es ist daher hier grundsätzlich auf die 
diteraturangaben in Band 1, 877, zu verweisen, wozu noch die Mono- 
braphie von Hänel, Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne, 
beipzig 1888, kommt. Vgl. außerdem Fricker, Die Natur der Steuer- 
Srwilligung und des sog. Finanzgesetzes in der Ztschr. für die gesamte 
taatswissenschaft Bd. 17 (1861), S. 636 ff.; v. Czoernig, Darstellung
	        
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