Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

588 Das Verwaltungsrecht. 9„13 
sich in allen deutschen Gebieten Amts-, Schatz= oder Raitkammern, 
die sich als kollegiale Behörden aus dem alten Hofamte bes 
Kämmeerers entwickeln, und deren Hauptaufgabe in der Rechnungs- 
kontrolle der fürstlichen Finanzbeamten besteht. Alle landesherr- 
lichen Beamten, welche mit der Finanzgebahrung befaßt sind, 
haben über alle Einnahmen und Ausgaben von der Kammer 
Rechnung zu legen und Entlastung zu empfangen. Das Buch- 
und Rechnungswesen ist hier schon früh zu hoher Ausbildung 
gelangt. Gleichwohl unterschied es sich aber, wie die Finanz= 
wirtschaft des ständischen Patrimonialstaates überhaupt in nichts 
von einer größeren Gutswirtschaft. Insbesondere war es nicht 
üblich, über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines 
gewissen Zeitraumes Voranschläge aufzustellen. Der Landesherr 
wirtschaftete von der Hand in den Mund, indem er die jeweilig 
notwendigen Ausgaben aus den vorhandenen Beständen beckte und, 
soweit dies nicht möglich war, Schulden machte. Nur in dem 
Falle, daß zur Deckung der Bedürfnisse eine ständische Steuer- 
bewilligung sich als notwendig erwies, verlangten die Stände 
wohl einen Nachweis, „wie ihr Herr in diesen Sumpf geraten“. 
Es mußte dann allerdings durch eine allgemeine Aufstellun## 
dargetan werden, daß die Steuerbewilligung notwendig sei und 
zu welchem Zwecke sie verwandt werden solle. Da jedoch die 
für einen bestimmten Zeitraum bewilligte Steuer immer nur 
die Bedeutung der außerordentlichen Beihilfe hatte, so konnte 
sich im Anschlusse an die Steuerbewilligung wenigstens im stän- 
dischen Patrimonialstaate ein geregeltes Etatswesen und damit 
der Einrichtungen über Budget, Staatsrechnung und Kontrolle in Oester“ 
reich, Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Frankreich und 
Belgien, Wien 1866; H. Schulzc, Ueber das Finanzrecht der Reichs“ 
und Landtage in Grünhuts Ztschr. Bd. 2 (1875), S. 161 ff.; Laband 
im Archiv für öffentl. Recht Bd. 1, S. 172f f.; Prazak, Beiträge zum 
Budgetrecht und zur Lehre von den formellen Gesetzen a. a. O. Bd. 2, 
S. 441 f.; Ad. Arndt, Das preußische und das Neichsbudgetrecht 
a. a. O. Bd. 3, S. 533 ff.; R. (Rüdorff), Art. Staatskassenverwaltung in 
v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 3, S. 751 ff.; G. Herrfurth, Da- 
preuß. Kassen- und Rechnungswesen, 5 Bände, 5. Aufl., Berlin 1910 ff. 
Fricker in der Ztschr. für die ges. Staatswissenschaft Bd. 37, S. 271 " 
(1890); Tezner in der Krit. Vierteljahrsfrist Bd. 37, S. 271 ff. (1895); 
O. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen und im Reich, 
Berlin 1907.
	        
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