59 Das Verwaltungsrecht. 8213
Grund des Etats erfolgt, so muß sie nach Beschaffenheit des
Gegenstandes hinreichend justifiziert werden. Bei Ausgaben auf
Grund des Etats erstreckt sich die Prüfung darauf, ob die Aus'
gabe durch Quittungen belegt ist, ob sie zu dem angegebenen
Zwecke wirklich stattgefunden hat, und ob dabei nicht Ersparnisse
hätten gemacht werden können. Bei Etatsüberschreitungen und
außeretatsmäßigen Ausgaben ist eine Justifizierung Jurch Orders
und Qnittungen erforderlich, während im übrigen wie bei etats-
mäßigen Ausgaben verfahren wird. Diese Bestimmungen werden
nach Art des Edictum tralaticium wörtlich wiederholt in der
Instruktion vom 2. November 1786.
Hierdurch ist das preußische Budgetrecht des 18. Jahrhundert-
zum klaren Ausdrucke gelangt. Es ergibt sich daraus zunächst,
was der Etat nicht ist. Er bildet nicht die rechtliche Grundlage
der staatlichen Einnahmen und Ausgaben. Das wäre schon des
halb unmöglich, weil der Etat nicht verkündet, sondern aufs
äußerste geheim gehalten wird. Er kann mit Rücksicht darauf
keine an die Untertanen sich richtende Anordnung, sondern nur
eine auf das Innere des Behördenorganismus beschränkte Er-
klärung enthalten. Aber auch abgesehen davon ist nirgends gé
sagt, daß eine außeretatsmäßige Einnahme oder Ausgabe nichtig
sei, es findet nur eine verschiedene Art der Rechnungskontrolle
statt, je nachdem eine etatsmäßige Grundlage für die einzelnen
Posten vorhanden ist oder nicht. Der Etat kann daher nirgends
die rechtliche Grundlage der Einnahmen und Ausgaben bilden,
diese Grundlage sind vielmehr Rechtsakte der mannigfachsten Art,
wie Rechtsnormen über die Domänen und Regalien, Steuer
gesetze, privatrechtliche Verträge des Fiskus, Anstellungspatente
der Beamten usw. Die Bedentung des Etats beruht vielmehr
darauf, daß er die auf den verschiedensten Rechtstiteln gegründeten
Einnahmen und Ausgaben des Staates für die Etatsperiode in
einem einheitlichen Wirtschaftsplane zusammenfaßt und damit die
Grundlage für die staatliche Finanzpolitik und für die Rechnungs=
kontrolle liefert.
Durch die Kabinettsorder vom 17. Januar 18207) wurde
nun zwar die Veröffentlichung der Etats für alle drei Jahre an-
1) G. 1820, S. 21.