Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

59 Das Verwaltungsrecht. 8213 
Grund des Etats erfolgt, so muß sie nach Beschaffenheit des 
Gegenstandes hinreichend justifiziert werden. Bei Ausgaben auf 
Grund des Etats erstreckt sich die Prüfung darauf, ob die Aus' 
gabe durch Quittungen belegt ist, ob sie zu dem angegebenen 
Zwecke wirklich stattgefunden hat, und ob dabei nicht Ersparnisse 
hätten gemacht werden können. Bei Etatsüberschreitungen und 
außeretatsmäßigen Ausgaben ist eine Justifizierung Jurch Orders 
und Qnittungen erforderlich, während im übrigen wie bei etats- 
mäßigen Ausgaben verfahren wird. Diese Bestimmungen werden 
nach Art des Edictum tralaticium wörtlich wiederholt in der 
Instruktion vom 2. November 1786. 
Hierdurch ist das preußische Budgetrecht des 18. Jahrhundert- 
zum klaren Ausdrucke gelangt. Es ergibt sich daraus zunächst, 
was der Etat nicht ist. Er bildet nicht die rechtliche Grundlage 
der staatlichen Einnahmen und Ausgaben. Das wäre schon des 
halb unmöglich, weil der Etat nicht verkündet, sondern aufs 
äußerste geheim gehalten wird. Er kann mit Rücksicht darauf 
keine an die Untertanen sich richtende Anordnung, sondern nur 
eine auf das Innere des Behördenorganismus beschränkte Er- 
klärung enthalten. Aber auch abgesehen davon ist nirgends gé 
sagt, daß eine außeretatsmäßige Einnahme oder Ausgabe nichtig 
sei, es findet nur eine verschiedene Art der Rechnungskontrolle 
statt, je nachdem eine etatsmäßige Grundlage für die einzelnen 
Posten vorhanden ist oder nicht. Der Etat kann daher nirgends 
die rechtliche Grundlage der Einnahmen und Ausgaben bilden, 
diese Grundlage sind vielmehr Rechtsakte der mannigfachsten Art, 
wie Rechtsnormen über die Domänen und Regalien, Steuer 
gesetze, privatrechtliche Verträge des Fiskus, Anstellungspatente 
der Beamten usw. Die Bedentung des Etats beruht vielmehr 
darauf, daß er die auf den verschiedensten Rechtstiteln gegründeten 
Einnahmen und Ausgaben des Staates für die Etatsperiode in 
einem einheitlichen Wirtschaftsplane zusammenfaßt und damit die 
Grundlage für die staatliche Finanzpolitik und für die Rechnungs= 
kontrolle liefert. 
Durch die Kabinettsorder vom 17. Januar 18207) wurde 
nun zwar die Veröffentlichung der Etats für alle drei Jahre an- 
1) G. 1820, S. 21.
	        
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