606 Das Verwaltungsrecht. ir
Art. 99 der revidierten Verfassungsurkunde ein unbeschränkte
Ausgabenbewilligungs= und Verweigerungsrecht gebe). dagege
war das Staatsministerium schon im folgenden Jahre der Ansicht,
daß aus der verfassungsmäßig bestimmten Forterhebung der
Steuern auch ohne Etat von selbst die Befugnis der Regierung
folge, diese Steuern zu den Staatsbedürfnissen zu verwenden.
Der Staatsministerialbeschluß vom 16. Dezember 1850 ½) sprach
sich somit dahin aus, daß a) diejenigen Ausgaben der laufenden
Verwaltung (Ordinarium), welche aus dem durch das abgelaufene
Budgetgesetz festgestellten Staatshaushaltsetat des verflossenen
Jahres unverändert in den Entwurf zum neuen Etat überge-
gangen sind, ohne besonderen Nachweis ihrer Notwendigkeit sofort
zahlbar gemacht werden können; b) dagegen alle übrigen, in
den Entwurf des neuen Etats vorläufig ausgenommenen Aus-
gaben, also namentlich die der laufenden Verwaltung (Ordinarium)
zugehörigen Erhöhungen und alle Ausgaben zur Bestreitung außer-
ordentlicher Bedürfnisse (Extraordinarium) nur dann angewiesen
werden dürfen, wenn entweder eine rechtliche Verpflichtung zur
Zahlung besteht, oder die Ausgabe nach dem Ermessen des Ver-
waltungschefs ohne Gefahr für den geregelten Gang der Ver-
waltung oder für andere wichtige Staatsinteressen nicht aus-
gesetzt werden kann. Nachdem schon bei dieser Gelegenheit das
Abgeordnetenhaus seinen entgegengesetzten Rechtsstandpunkt ge-
wahrt hatte, hat es dann beim Beginne des Verfassungskonflikts
am 7. Oktober 1862 sich dahin ausgesprochen, daß es verfassungs=
widrig sei, wenn die Staatsregierung eine Ausgabe verfüge, die
durch einen Beschluß des Abgeordnetenhauses endgültig und aus-
drücklich abgelehnt seits). Die Regierung hat demnächst zwar er-
klärt, daß sie den Standpunkt des Staatsministerialbeschlusses
vom 16. Dezember 1850 verlassen haben), ohne jedoch eine er-
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11) Vgl. Sten. Ber. der 2. Kamm. vom 24., 25. und 26. September
1849, Bd. 1, S. 379 ff.; der 1. Kamm. vom 16., 17. und 19. Oktober
18490, S. 1113 ff., 1149 ff.
12) Drucksachen des Abg.-Hauses 1851 Nr.124 und Sten. Ver. 1850/61
Bd. 1, S. 330.
13) Drucksachen des Abg.-Hauses 1862 Bd. 5, Nr. 173, S. 1 und Sten.
Ber. 1862, Bd. 8, S. 1610.
14) Sten. Ber. des Abg.-Hauses 1866/67 Bd. 3, S. 167“ und Aul.
Bd. 3, S. 740.