Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

622 Das Verwaltungsrecht. 6 216 
ein Generalkontrolleur der Finanzen. Augenscheinlich suchte man 
gegen Ende des 18. Jahrhunderts die bei der Zersplitterung des 
Generaldirektoriums in zahlreiche Real= und Provinzialdeparte- 
ments verloren gegangene Einheit der Finanzverwaltung wieder- 
zugewinnen, indem man der Oberrechenkammer eine möglichst 
machtvolle Stellung zu geben versuchte. Dieser Plan scheiterte 
jedoch im wesentlichen an dem fest geschlossenen preußischen Be- 
hördenorganismus, der solchen neuen Bildungen keinen Raum 
mehr verstattete. 
In den Reformgesetzen von 1808 bis 1810 wird die Ober- 
rechnungskammer nur beiläufig erwähnt. So sollte sie nach dem 
Publikandum vom 16. Dezember 1808 hinsichtlich des formalen 
Geschäftsganges unter dem gesamten Staatsrate, wie er damals 
in Aussicht genommen war, stehen, dagegen hinsichtlich der Ge- 
schäftsführung dem Könige unmittelbar verantwortlich sein, und 
von diesem Befehle erhalten. Durch die Verordnung vom 
27. Oktober 1810 wurde sie dem Staatskanzler unterstellt, und es 
wurde außerdem bestimmt, daß sie die Prüfungsbehörde für alle 
Rechnungen und Etats und über alle landesherrlichen Fonds 
ohne Ausnahme sein solle. Erst nach der Wiederherstellung des 
Staates erging am 22. Februar 1817 das Zirkular über die 
Organisation der Oberrechnungskammere). Außerdem erhielt sie 
am 18. Dezember 1824 eine ausführliche, noch jetzt in Kraft 
stehende Instruktions). Art. 104 der Verfassungsurkunde räumte 
nun aber auch dem Landtage eine Rechnungskontrolle über die 
Finanzverwaltung ein. Diese war gedacht als in Verbindung 
stehend mit derjenigen der Oberrechnungskammer. Die weitere 
Ausführung blieb aber einem besonderen Gesetze vorbehalten, 
welches die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungs- 
kammer bestimmen sollte. Dieses Gesetz ist auch am 27. März 
1872 erlassen wordent). Das Verhältnis gestaltet sich demnach 
in folgender Weise. 
Nach Art. 104 der Verfassungsurkunde werden die Rech- 
nmungen über den Staatshaushaltsetat von der Oberrechnungs- 
2) v. Kamptz, Ann. Bd. 1, Abt. 1, S. 37. 
3) A. a. O. Bd. 9, S. 2. 
4) G . 1872, S. 278. Ergänzung durch Gesetz vom 22. März 1912 
— GS. 1912, S. 29 —.
	        
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