Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8164 Die Organisation der Militärverwaltungsbehörden. 57 
für die Truppen gemeinsam mit den Regierungen, die Unterhaltung 
der Garnisonkirchen, Garnisonkirchhöfe und Dienstwohnungen. 
Dagegen gehören zum Verwaltungsgebiete der Regierungen alle 
Angelegenheiten, welche Leistungen der Kommunen oder einzelner 
für militärische Zwecke betreffen, die Einwirkung bei Gelegenheit 
militärischer Uebungen und die Vermittlung zur Beschaffung von 
Garnisonanstalten und endlich die Mitwirkung bei Beschaffung 
von militärischen Uebungsplätzen. 
Den Intendanturen sind untergeordnet die Proviantämter, die 
besonderen Magazin-, Lazarett- und Garnisonbauverwaltungen und 
die Montierungsdepots. 
Um ferner schon im Frieden die Militärverwaltung möglichst 
den Feldverhältnissen anzupassen, die Verwaltungsbeamten in 
nähere Beziehung zu bringen, den Geschäftsverkehr zu vereinfachen 
und das Schreibwerk zu vermindern, sind auf Grund der Kabinetts- 
orders vom 27. Juni 1861 und 20. Dezember 1862#) besondere 
Divisionsintendanturen in Unterordnung unter die Korpsintendan- 
turen errichtet worden. Die Organisation dieser Behörden ist voll- 
ständig dieselbe. Sie haben die ökonomischen Angelegenheiten der 
zu den betreffenden Divisionen gehörigen Truppen, Behörden, nicht 
regimentierten Offiziere und Beamten zu bearbeiten. 
Die Intendanturen, sowohl die der Divisionen wie der Korps, 
sind zwar der nächsten höheren Militärverwaltungsbehörde, in letzter 
Stelle also dem Kriegsministerium unterstellt. Sie sind jedoch 
aus dem Organismus der Kommandobehörden nicht vollständig 
losgelöst, sondern stehen gleichzeitig unter dem Kommandeur der- 
jenigen Heeresabteilung, für welche sie bestellt sind, also die 
Divisionsintendanturen unter dem Divisionskommandeur, die 
Korpsintendanturen unter dem Korpskommandeur. Den be- 
treffenden Kommandeuren ist dadurch eine fortlaufende Ein- 
wirkung auf die Militärverwaltung für die ihnen untergebenen 
Truppen gesichert. Insbesondere hat der Intendant in Angelegen- 
heiten der Militärökonomie, welche bei dem betreffenden Kom- 
mando vorkommen, als Berichterstatter den Vortrag. Bei Muste- 
rungen und anderen ökonomischen Revisionen seitens der oberen 
B fehlshaber begleitet diese ein Mitglied der Intendantur, welches 
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—. 
  
2) MBl. der inn. Verw. 1860, S. 155; 1863, S. 60.
	        
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