Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

58 Das Verwaltungsrecht. 815 
die dabei zu erteilenden Entlastungen vorzubereiten hat und für 
deren Richtigkeit verantwortlich bleibts). 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde nicht nur für Preußen, 
sondern für das ganze Gebiet der preußischen Kontingentsver- 
waltung bildet endlich das preußische Kriegsministerium?). 
Für das Militärmedizinalwesen?) sind bei den einzelnen 
Truppenteilen und Anstalten Oberstabsärzte erster und zweiter 
Klasse und Unterärzte angestellt, denen die erforderlichen Lazarett- 
gehilfen und Krankenwärter beigegeben werden. Für jede Division 
gibt es einen Divisionsarzt, für jedes Armeekorps einen General- 
arzt und einen Stabsapotheker. Diese Sanitätsorgane sind ähnlich 
wie die Militärökonomiebehörden einerseits das eine dem anderen, 
nächst höheren, andererseits derjenigen Militärkommandobehörde 
untergeordnet, für deren Truppenteil sie bestellt sind. An der 
Spitze des ganzen Sanitätskorps steht der gleichzeitig die Medizinal- 
abteilung des Kriegsministeriums leitende Generalstabsarzt der 
Armec und über ihm der Kriegsminister. 
In ähnlicher Weise ist das Militärveterinärwesen organisierte). 
Das roßärztliche Personal besteht aus Korps= und Ober-Roß- 
ärzten, die den Charakter oberer Militärbeamten haben, aus Roß- 
und Unterroßärzten, die zu den Personen des Soldatenstandes ge- 
hören. Dazu kommen besondere Fahnenschmiede für den Huf- 
beschlag bei den einzelnen Truppenteilen. 
An militärischen Bildungsanstalten bestehen: 
a. der Generalstab, dem u. a. auch die Pflege der Kriegs- 
wissenschaften obliegt; 
b. die Akademien: die Kriegsakademic zu Berlin, nicht nur 
für das preußische, sondern auch für das sächsische und württem- 
bergische Kontingent; ihr entspricht für die Offiziere der tech- 
nischen Waffen die Militärtechnische Akademic zu Charlottenburg; 
c. die Kriegsschulen zur Ausbildung der Offiziere; 
3) Vgl. Publ. des Kriegsministeriums vom 10. Februar 1828 — v. 
Kamptz, Ann. Bd. 12, S. 204. 
4) VFgl. 5 134. 
5) Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps vom 
6. Februar 1873 — Armeeverordnungsblatt 1873, S. 103 —. 
6) Militär-Veterinär-Ordnung vom 28. Juni 1906 mit Ergänzung 
vom 21. Februgr 1909 — A##l. 1906, S. 342; 1909, S. 47 —.
	        
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