654 Das Verwaltungsrecht. 8219
die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und
Zuchtmittelis), dessen Bestimmungen durch die Revisionsgeseß—
gebung, insbesondere durch die Gesetze vom 21. Mai 1886 und
29. April 1887½) bis auf § 1 sämtlich wieder aufgehoben sind').
Der Staat beschränkt hiernach die Religionsgesellschaften in der
Handhabung der Kirchenzucht über ihre Mitglieder dahin, daß
keine Kirche oder Religionsgesellschaft befugt ist, andere Straf-
oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen und zu verkünden,
als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder
die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesell-
schaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen-
oder Religionsgesellschaft betreffen. Unzulässig sind Straf= oder
Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre.
Diese Vorschriften sind jetzt insofern unvollkommen, als die frühere
Strafbarkeit ihrer Uebertretung fortgefallen ist. Aber die allge-
meinen Strafrechtsnormen wegen rechtswidrigen Eingriffs in
äußere Rechtsgüter bleiben bestehen.
2. Für sämtliche mit Korporationsrechten versehenen
Religionsgesellschaften übereinstimmend geregelt ist der Austritt
aus ihnen durch das Gesetz vom 14. Mai 187319). Nach ausdrück-
licher gesetzlichen Bestimmung bezieht sich das Gesetz nicht nur auf
die Kirchen, sondern auf alle Religionsgemeinschaften, welchen
Korporationsrechte gewährt sind. Der Austritt erfolgt mit bürger-
licher Wirkung durch Erklärung des Austretenden in Person vor
dem Richter seines Wohnortes. Ist der Austritt mit dem Uebertritte
zu einer anderen Religionsgemeinschaft verbunden, so soll es bei
dem bestehenden Rechte, also für die landrechtlichen Gebietsteile
bei den Vorschriften der §§ 41, 42 II, 11 ALR. verbleiben, wo-
nach der Uebertritt in der Regel durch ausdrückliche Erklärung
160) GS. 1873, S. 205.
Mun) GS. 1886, S. 147; 1887, S. 127.
15) Vgl. über diese und die später zu erwähnenden lirchenpolitischen
Gesetze die Kommentare von Hinschius, Die preuß. Kirchengesetze des
Jahres 1873, Verlin 1873; Die preuß. Kirchengesetze der Jahre 1874 und
1875, Berlin 1875; Das preuß. Kirchengesetz von 1880, Berlin 1881; Die
preuß. Kirchengesetze von 1886 und 1887, Berlin 1887.
19) GS. 1873, S. 207. Vgl. dazu Ausf.-Verf. des Justizministers
vom 13. Juni 1873 — JMl. 1873, S. 207 —. Gebühr 3 M. Gesetz vom
25. Juni 1895 — GS. 1895, S. 203 — N§ 101.