Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

656 Das Verwaltungsrecht. 8219 
stimmten Behördc#), wenn sie Gegenstände im Werte von mehr 
als 5000 M. betressen, wobei wiederkehrende Leistungen mit vier 
vom Hundert zu Kapital gerechnet werden. Die Genehmigung 
kann auf einen Teil der Zuwendung beschränkt werden. Empfang- 
nahme oder Ausantwortung der Zuwendung ohne diese Genehmi- 
gung ist strafbar. Außerdem bedürfen juristische Personen, die in 
Preußen ihren Sitz haben, von der staatlichen Aussichtsbehörde, 
solche, die in einem anderen Bundesstaate ihren Sitz haben, vom 
Könige oder von der durch kgl. Verordnung bestimmten Behörde 
der Genehmigung zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von 
mehr als 5000 M. Auf Familienstiftungen und juristische Per- 
sonen, deren Rechtsfähigkeit von einem besonderen Reichsgesetze 
abhängt, bezieht sich diese Beschränkung im Grundstückswerte nicht, 
wohl aber auf alle mit Korporationsrechten ausgestatteten 
Religionsgemeinschaften. 
Religionsgemeinschaften ohne Korporationsrechte können selbst- 
verständlich weder mit irgend welchen Zuwendungen bedacht werden, 
noch Grundstücke erwerben. 
3. Das für alle christlichen Religionsgemeinschaften geltende 
Staatskirchenrecht bezieht sich ebenfalls nur auf einzelne Punkte. 
Allerdings besteht eine Verfassungsvorschrift, welche sich allgemein 
mit dem Verhältnisse des Staates zum Christentume beschäftigt. 
Es bestimmt nämlich Art. 14 der Verfassungsurkunde, daß die 
christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen des Staates, 
welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbe-“ 
schadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zugrunde 
gelegt wird. Eine praktische Bedeutung kann diesem ziemlich un- 
klaren Satze nur insofern beigemessen werden, daß der Staat bei 
seinen Einrichtungen der christlichen Weltanschauung Rechnung 
tragen darf und soll, ohne daß hierin eine Verfassungswidrigkeit 
gesehen werden könnte. Für das Verhältnis des Staates zu 
den christlichen Religionsgemeinschaften kommt dagegen die Ver 
fassungsbestimmung nicht weiter in Betracht. 
Die neuere kirchenpolitische Gesetzgebung hat die staatlichen 
Rechte gegenüber den christlichen Kirchen übereinstimmend geregelt 
nach zwiefacher Richtung hin, bezüglich der Vorbildung und An- 
— — — —— — 
22) Vgl. Verordnung vom 16. November 1899 — GS. 1899, S. 662
	        
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