656 Das Verwaltungsrecht. 8219
stimmten Behördc#), wenn sie Gegenstände im Werte von mehr
als 5000 M. betressen, wobei wiederkehrende Leistungen mit vier
vom Hundert zu Kapital gerechnet werden. Die Genehmigung
kann auf einen Teil der Zuwendung beschränkt werden. Empfang-
nahme oder Ausantwortung der Zuwendung ohne diese Genehmi-
gung ist strafbar. Außerdem bedürfen juristische Personen, die in
Preußen ihren Sitz haben, von der staatlichen Aussichtsbehörde,
solche, die in einem anderen Bundesstaate ihren Sitz haben, vom
Könige oder von der durch kgl. Verordnung bestimmten Behörde
der Genehmigung zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von
mehr als 5000 M. Auf Familienstiftungen und juristische Per-
sonen, deren Rechtsfähigkeit von einem besonderen Reichsgesetze
abhängt, bezieht sich diese Beschränkung im Grundstückswerte nicht,
wohl aber auf alle mit Korporationsrechten ausgestatteten
Religionsgemeinschaften.
Religionsgemeinschaften ohne Korporationsrechte können selbst-
verständlich weder mit irgend welchen Zuwendungen bedacht werden,
noch Grundstücke erwerben.
3. Das für alle christlichen Religionsgemeinschaften geltende
Staatskirchenrecht bezieht sich ebenfalls nur auf einzelne Punkte.
Allerdings besteht eine Verfassungsvorschrift, welche sich allgemein
mit dem Verhältnisse des Staates zum Christentume beschäftigt.
Es bestimmt nämlich Art. 14 der Verfassungsurkunde, daß die
christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen des Staates,
welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbe-“
schadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zugrunde
gelegt wird. Eine praktische Bedeutung kann diesem ziemlich un-
klaren Satze nur insofern beigemessen werden, daß der Staat bei
seinen Einrichtungen der christlichen Weltanschauung Rechnung
tragen darf und soll, ohne daß hierin eine Verfassungswidrigkeit
gesehen werden könnte. Für das Verhältnis des Staates zu
den christlichen Religionsgemeinschaften kommt dagegen die Ver
fassungsbestimmung nicht weiter in Betracht.
Die neuere kirchenpolitische Gesetzgebung hat die staatlichen
Rechte gegenüber den christlichen Kirchen übereinstimmend geregelt
nach zwiefacher Richtung hin, bezüglich der Vorbildung und An-
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22) Vgl. Verordnung vom 16. November 1899 — GS. 1899, S. 662