662 Das Verwaltungsrecht. 8220
Die Verordnung vom 30. April 1815-) ordnete daher für jede
Provinz die Bildung eines Konsistoriums unter Vorsitz des Ober-
präsidenten zur Verwaltung der Kirchen= und Schulsachen an.
Eine besondere Instruktion für die Konsistorien erging am
23. Oktober 18178). Die neuen Behörden wurden jedoch eben-
falls zunächst nicht auf die Verwaltung der evangelisch-kirch-
lichen Angelegenheiten beschränkt, sie hatten auch die staatlichen
Hoheitsrechte über die katholische Kirche und sämtliche Schul-
angelegenheiten, und zwar das höhere Schulwesen mit Ausnahme
der dem Ministerium unmittelbar untergeordneten Universitäten
und Akademien unmittelbar, das niedere Schulwesen als Auf-
sichtsinstanz durch die Regierung zu verwalten. Erst die Dienst-
instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 und
die Kabinettsordre von demselben Tage") führten eine strengere
Scheidung durch. Die staatliche Aufsicht über die katholische Kirche
ging auf den Oberpräsidenten allein über. Das Konsistorium
selbst wurde in zwei Abteilungen zerlegt, deren erste unter der
Bezeichnung „Konsistorium“ die evangelisch-geistlichen Angelegen-
heiten, deren andere unter dem Namen „Provinzialschulkollegium“
die Schulangelegenheiten zu verwalten hatte. Der Zusammenhang
zwischen beiden sogenannten Abteilungen wurde nur durch das
gemeinsame Präsidium des Oberpräsidenten aufrecht erhalten. Die
Verteilung der kirchlichen Verwaltungsgeschäfte zwischen den Re-
gierungen und den Konsistorien war jedoch dabei immer noch
sehr mangelhaft gestaltet. Die Verordnung vom 27. Juni 1845
betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das
evangelische Kirchenwesenb?) versuchte dann den Grundsatz durch-
zuführen, daß die Gesamtheit der kirchlichen Verwaltung auf die
Konsistorien übergehen solle mit Ausnahme der Gegenstände, bel
denen aus besonderen Gründen eine Mitwirkung der Regierungem
ausdrücklich vorbehalten blieb. Die Verordnung trennte auser“
dem den Vorsitz in den Konsistorien von dem Amte des Ober-
präsidenten und behielt dem Könige die besondere Bestimmunh
inbetreff des Vorsitzenden vor. Damit waren Konusistorien und
Provinzialschulkollegien zu zwei von einander unabhängigen Be-
hörden geworden. Die oberste Verwaltung der evangelischen Kirche
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2) GS. 1815, S. 36. 8) GS. 1817, S. 237.
) G. 1826, S. 1 ff. 5) GS 1816, S. 440.