Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

662 Das Verwaltungsrecht. 8220 
Die Verordnung vom 30. April 1815-) ordnete daher für jede 
Provinz die Bildung eines Konsistoriums unter Vorsitz des Ober- 
präsidenten zur Verwaltung der Kirchen= und Schulsachen an. 
Eine besondere Instruktion für die Konsistorien erging am 
23. Oktober 18178). Die neuen Behörden wurden jedoch eben- 
falls zunächst nicht auf die Verwaltung der evangelisch-kirch- 
lichen Angelegenheiten beschränkt, sie hatten auch die staatlichen 
Hoheitsrechte über die katholische Kirche und sämtliche Schul- 
angelegenheiten, und zwar das höhere Schulwesen mit Ausnahme 
der dem Ministerium unmittelbar untergeordneten Universitäten 
und Akademien unmittelbar, das niedere Schulwesen als Auf- 
sichtsinstanz durch die Regierung zu verwalten. Erst die Dienst- 
instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 und 
die Kabinettsordre von demselben Tage") führten eine strengere 
Scheidung durch. Die staatliche Aufsicht über die katholische Kirche 
ging auf den Oberpräsidenten allein über. Das Konsistorium 
selbst wurde in zwei Abteilungen zerlegt, deren erste unter der 
Bezeichnung „Konsistorium“ die evangelisch-geistlichen Angelegen- 
heiten, deren andere unter dem Namen „Provinzialschulkollegium“ 
die Schulangelegenheiten zu verwalten hatte. Der Zusammenhang 
zwischen beiden sogenannten Abteilungen wurde nur durch das 
gemeinsame Präsidium des Oberpräsidenten aufrecht erhalten. Die 
Verteilung der kirchlichen Verwaltungsgeschäfte zwischen den Re- 
gierungen und den Konsistorien war jedoch dabei immer noch 
sehr mangelhaft gestaltet. Die Verordnung vom 27. Juni 1845 
betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das 
evangelische Kirchenwesenb?) versuchte dann den Grundsatz durch- 
zuführen, daß die Gesamtheit der kirchlichen Verwaltung auf die 
Konsistorien übergehen solle mit Ausnahme der Gegenstände, bel 
denen aus besonderen Gründen eine Mitwirkung der Regierungem 
ausdrücklich vorbehalten blieb. Die Verordnung trennte auser“ 
dem den Vorsitz in den Konsistorien von dem Amte des Ober- 
präsidenten und behielt dem Könige die besondere Bestimmunh 
inbetreff des Vorsitzenden vor. Damit waren Konusistorien und 
Provinzialschulkollegien zu zwei von einander unabhängigen Be- 
hörden geworden. Die oberste Verwaltung der evangelischen Kirche 
— — — — — 
2) GS. 1815, S. 36. 8) GS. 1817, S. 237. 
) G. 1826, S. 1 ff. 5) GS 1816, S. 440.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.