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674 Das Verwaltungsrecht.
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König übergegangen. Von einer Vereinigung der bisher selbstän—
digen Landeskirchen mit derjenigen der alten Provinzen hat man
jedoch Abstand genommen und zwar vorzugsweise aus religiösen
Gründen, da nur in Nassau die Union durchgeführt war, die von
der Bevölkerung mit Abneigung betrachtete allgemeine Durch-
führung der Union bei der Vereinigung aber kaum zu vermeiden
gewesen wäre).
Die Organe des landesherrlichen Kirchenregiments bilden wie
in den alten Provinzen die Konsistorien. Solche wurden 1867
neu errichtet für den Regierungsbezirk Kassel, den Negierungs-
bezirk Wiesbaden ausschließlich der Stadt Frankfurt a. M. und
für die Provinz Schleswig-Holstein:s). Die Zuständigkeit des
letzteren erstreckt sich jetzt auch über Lauenburg. In Frankfurt a. M.
blieben die beiden bestehenden Konsistorien für die lutherische und
die reformierte Kirche zunächst erhalten, wurden jedoch 1899 zu
einem gemeinsamen Konsistorium vereinigt, dessen Präsident der
des Konsistoriums zu Wiesbaden ist#t). Für diese Konsistorien
gelten dieselben Bestimmungen wie in den alten Provinzen. Die
lutherische Kirche der Provinz Hannover endlich besaß fünf
Konsistorien zu Hannover, Osnabrück, Stade, Otterndorf und
Aurich und ein Landeskonsistorium zu Hannover. Die unter dem
Landeskonsistorium stehenden Konsistorien der Provinz Hannover
wurden später beschränkt auf zwei, zu Hannover und Aurich,
von denen letzteres zugleich die Kirchenbehörde für die reformierte
Kirche der Provinz bildets5). Kirchliche Oberbehörde ist für die
22) Vgl. Friedberg, Die evangeltische und latholische Kirche der
neu einverleibten Länder in ihren Beziehungen zur preuß. Landeskirche
und zum Staate, Halle 1867; Hinschius, Die evangelische Landeskirche
in Preußen und die Einverleibung der neuen Provinzen, Berlin 1867.
23) Vgl. Erlaß v. 13. Juni 1868 — (9E. 1868, S. 583 —, V. vom
22. September 1867 — GS. 1867, S. 1569 —, V. vom 21. September
1867 — a. a. O. S. 1669 —; A. E. vom 21. April 1873 — GE. 1873,
S. 84.
24) V. vom 8. Febrnar 1820, Ges. vom 5. Februar 1857 — Geseh=
und Statuten-Samml. Bd. 2, S. 183, BVd. 14, S. 30; A. E. vom 27. und
Gesetz vom 28. September 1899 — GS. 1899, S. 125 ff., 457 ff.
25) A. Erlasse vom 20. Februar und 17. November 1884, 13. April
1885 und 8. Dezember 1902 — GE. 1884, S. 77; 1885, S. 118; 1902
S. 337 —.