Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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674 Das Verwaltungsrecht. 
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König übergegangen. Von einer Vereinigung der bisher selbstän— 
digen Landeskirchen mit derjenigen der alten Provinzen hat man 
jedoch Abstand genommen und zwar vorzugsweise aus religiösen 
Gründen, da nur in Nassau die Union durchgeführt war, die von 
der Bevölkerung mit Abneigung betrachtete allgemeine Durch- 
führung der Union bei der Vereinigung aber kaum zu vermeiden 
gewesen wäre). 
Die Organe des landesherrlichen Kirchenregiments bilden wie 
in den alten Provinzen die Konsistorien. Solche wurden 1867 
neu errichtet für den Regierungsbezirk Kassel, den Negierungs- 
bezirk Wiesbaden ausschließlich der Stadt Frankfurt a. M. und 
für die Provinz Schleswig-Holstein:s). Die Zuständigkeit des 
letzteren erstreckt sich jetzt auch über Lauenburg. In Frankfurt a. M. 
blieben die beiden bestehenden Konsistorien für die lutherische und 
die reformierte Kirche zunächst erhalten, wurden jedoch 1899 zu 
einem gemeinsamen Konsistorium vereinigt, dessen Präsident der 
des Konsistoriums zu Wiesbaden ist#t). Für diese Konsistorien 
gelten dieselben Bestimmungen wie in den alten Provinzen. Die 
lutherische Kirche der Provinz Hannover endlich besaß fünf 
Konsistorien zu Hannover, Osnabrück, Stade, Otterndorf und 
Aurich und ein Landeskonsistorium zu Hannover. Die unter dem 
Landeskonsistorium stehenden Konsistorien der Provinz Hannover 
wurden später beschränkt auf zwei, zu Hannover und Aurich, 
von denen letzteres zugleich die Kirchenbehörde für die reformierte 
Kirche der Provinz bildets5). Kirchliche Oberbehörde ist für die 
22) Vgl. Friedberg, Die evangeltische und latholische Kirche der 
neu einverleibten Länder in ihren Beziehungen zur preuß. Landeskirche 
und zum Staate, Halle 1867; Hinschius, Die evangelische Landeskirche 
in Preußen und die Einverleibung der neuen Provinzen, Berlin 1867. 
23) Vgl. Erlaß v. 13. Juni 1868 — (9E. 1868, S. 583 —, V. vom 
22. September 1867 — GS. 1867, S. 1569 —, V. vom 21. September 
1867 — a. a. O. S. 1669 —; A. E. vom 21. April 1873 — GE. 1873, 
S. 84. 
24) V. vom 8. Febrnar 1820, Ges. vom 5. Februar 1857 — Geseh= 
und Statuten-Samml. Bd. 2, S. 183, BVd. 14, S. 30; A. E. vom 27. und 
Gesetz vom 28. September 1899 — GS. 1899, S. 125 ff., 457 ff. 
25) A. Erlasse vom 20. Februar und 17. November 1884, 13. April 
1885 und 8. Dezember 1902 — GE. 1884, S. 77; 1885, S. 118; 1902 
S. 337 —.
	        
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