8221 Der Staat und die katholische Kirche. 683
betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an
dem kirchlichen Vermögenie), für die Diözesen das Gesetz vom
7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Ver-
mögensverwaltung in den katholischen Diözesenn).
In der Parochie werden als Organe der kirchlichen Ver-
mögensverwaltung zwei aus der Wahl der Kirchengemeinde hervor-
gegangene Behörden, der Kirchenvorstand, dessen Vorsitzender nach
der Revisionsnovelle von 1886 in der Regel der Pfarrer ist, für
die laufende Vermögensverwaltung, und die Gemeindevertretung
zur Aufsicht und Mitwirkung bei einzelnen Akten bestellt. Die
Art der Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Organe sind
gesetzlich bestimmt. Die Gesetzgebung schließt sich dabei aufs engste
an die für die evangelische Kirche geltenden Vorschriften an.
Während aber diese letzteren in erster Linie kirchliche Ordnung ist
und nur, soweit es sich um die vermögensrechtliche Vertretung
handelt, vom Staate genehmigt wird, ist hier die Regelung durch-
aus von Staatswegen erfolgt. Ebenso regelt das Gesetz die Art
und Weise der Handhabung der Staatsaufsicht und die Fälle,
in denen die kirchlichen Beschlüsse die Genehmigung der staat-
lichen Aufsichtsbehörde bedürfen, durchaus in Uebereinstimmung
mit der Regelung der Staatsaufsicht über die Vermögensver-
waltung der evangelischen Kirchengemeinden.
Da der Staat die Altkatholiken als Mitglieder der katholischen
Kirche betrachtete, eine kirchliche Gemeinschaft zwischen Alt-
katholiken und anderen Katholiken, insbesondere eine Gemein-
samkeit des Gottesdienstes aber unmöglich war, so mußte die den
Altkatholiken zustehende Benutzung des kirchlichen Vermögens bis
zu einer endgültigen Auseinandersetzung zwischen beiden Kirchen-
gemeinschaften vorläufig geregelt werden. Dies ist geschehen durch
das Gesetz vom 4. Juli 1875. In denjenigen katholischen Kirchen-
gemeinden, in denen eine erhebliche Zahl von Gemeindemitgliedern
der altkatholischen Gemeinschaft beigetreten ist, hat die letztere
die im Verwaltungswege zu ordnende Mitbenutzung des kirch-
lichen Vermögens. In dem Subjekte des kirchlichen Vermögens
ändert sich also nichts, auch die Gemeinde wird weiterhin vom
Staate als einheitlich betrachtet. Nur die Nutzungsrechte einer
—..
—
16) GS. 1875, S. 333.
1) GS. 1876, S. 149.