Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

692 Das Verwaltungsrecht. 8222 
vom 29. Oltober 183310, für Nassau die Verordnung vom 
7. Januar 185211), für das Gebiet von Frankfurt a. M. das 
Reglement vom 8. März 183912), und Gesetz vom 21. März 1899, 
für die ehemals großherzoglich hessischen Gebietsteile die Ver- 
ordnung vom 2. November 18410), für die ehemals hayrischen 
Landesteile das Judenedikt vom 10. Juni 1813k¼). Endlich in 
der Provinz Schleswig-Holstein steht für Schleswig eine Ver- 
ordnung vom 8. Februar 1854½), für Holstein ein Gesetz vom 
14. Juli 1863 in Krafttc). 
Am engsten schließt sich an das altpreußische Recht das hannö- 
versche an. Dies gilt namentlich von der notwendigen Zugehörig- 
keit der Juden zu einer Synagogengemeinde, der Feststellung der 
Bezirke der einzelnen Gemeinden, denen Korporationsrechte zu- 
gestanden sind, der Umlegung der Beitragskosten und der Bei- 
treibung im Verwaltungswege. Als abweichend hervorzuheben 
ist nur die Einrichtung der Landrabbiner als Aussichtsorgane für 
einen größeren Bezirk, wodurch ein rein hierarchisches Etement 
in das Judentum hineingetragen wird. Noch weiter gehen in 
dieser Beziehung die Ordnungen für Hessen-Nassaun und Schles- 
wig-Holstein. Das System der Zwangsgemeinden, wonach jeder 
Jnde einer Synagogengemeinde angehören muß, ist allgemein 
durchgeführt. In Kurhessen erfolgt die Bestellung der Gemeinde- 
organe und Kultusbeamten durch die Regierung, die Kultusbeamten 
sind hierarchisch gegliedert in Gemeinderabbiner, Provinzial-= 
rabbiner und Landrabbiner. Ebenso werden in Nassau wenigstens 
die Gemeindevorsteher vom Landrate ernannt, und die einzelnen 
Gemeinden unterliegen der Aufsicht der Bezirksrabbiner. In 
Frankfurt a. M. ist einem Regierungskommissar ein weitgehender 
Einfluß auf die Gemeindeverwaltung eingeräumt. In Schleswig- 
Holstein endlich ist die hierarchische Gliederung der Gemeinden 
10) G S. für Kurhessen 1823, Nr. 12; 1833, Nr. 16. 
11) Nass. Verordn. Bl. 1852, S. 6. 
12) Abgedruckt nebst den Ausführungsbestimmungen bei Makowel 
a. a. O. S. 94 ff.; GS. 1899, S. 73. 
13) Großh. Hess. Reg.-Bl. 1841, S. 637. 
14) Bayr. Reg. Bl. 1813, S. 921. 
12) Verordn.-Samml. 1854, S. 124. 
16) Holst. Ges.-Bl. 1863, S. 167. Vgl. zu beiden Verordnungen den 
A. E. vom 24. Juni 1867 — GS. 1867, S. 1308 —.
	        
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