698 Das Verwaltungsrecht. 223
von Bedeutung, aber nur insofern, als darin die Trennung der
Schulausstattung von der kirchlichen ausgesprochen ist.
Durch die Vereinigung großer katholischen Landesteile mit
dem preußischen Staate wurde zunächst das Verhältnis von Staat
und Kirche ein anderes. Das Territorialsystem erkennt die Kirche
wenigstens in den Einzelgemeinden wieder als selbständigen vom
Staatc verschiedenen Organismus an, der allerdings auch weiter-
hin noch unter Staatsverwaltung steht. Die Kirche ist also rechtlich
nicht mehr bloße Staatsanstalt, sondern eine dem Staate zwar
untergeordnete, aber für sich bestehende Einrichtung. Die Be-
deutung der Schulpolitik Friedrich Wilhelms I. war es, daß die
Schule in Gesetzgebung und Ausstattung von der Kirche getrennt
und zu einem selbständigen staatlichen Verwaltungszweige erhoben
wurde. Wenn also der Staat jetzt wieder die Kirche als besonderen
Organismus anerkannte, so ergab sich aus der Entwicklung der
letzten Jahrzehnte, daß die Schule um deswillen nicht aufhörte,
Staatsanstalt zu sein. Denn sie war nicht mehr bloßer Anhang
der Kirche. War die Schule durch die Reformation Staatsanstalt
geworden, weil die Kirche eine solche wurde, so blieb die Schule
jetzt Staatsanstalt, obgleich die Kirche es nicht mehr war.
Hiermit steht es nicht im Widerspruche, daß die Schulgesetz-
gebung der friderizianischen Zeit wieder konfessionell gesondert
wird. Die Landschulen waren den Verhältnissen entsprechend fast
durchgängig konfessionell, d. h. der Religionsunterricht, an den
sich aller übrige Unterricht nur wie ein Anhang anschloß, wurde
nur in einem Bekenntnisse erteilt, dem naturgemäß auch der
Lehrer angehören mußte. Ebenso waren die Schulbehörden, die
noch mit den kirchlichen zusammenfielen, konfessionell gesondert.
Nur die katholischen Bischöfe haben niemals, auch nicht als bloße
Organe des Staates, eine Schulaufsicht ausgeübt. Unter diesen
Umständen mußten natürlich die Schulordnungen, welche den
ganzen Unterrichtsplan bestimmten, für die Schulen der ver-
schiedenen Bekenntnisse gesondert erlassen werden, wenn auch das
äußere Schulwesen in allen Schulordnungen nach übereinstim-
menden Grundsätzen eine Regelung erfuhr. So erging für
sämtliche lutherische Landschulen das berühmte Generalland-
schulreglement vom 2. August 176312), für die katholischen Schulen
18) N. C. C. III, 3, S. 263.