Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

698 Das Verwaltungsrecht. 223 
von Bedeutung, aber nur insofern, als darin die Trennung der 
Schulausstattung von der kirchlichen ausgesprochen ist. 
Durch die Vereinigung großer katholischen Landesteile mit 
dem preußischen Staate wurde zunächst das Verhältnis von Staat 
und Kirche ein anderes. Das Territorialsystem erkennt die Kirche 
wenigstens in den Einzelgemeinden wieder als selbständigen vom 
Staatc verschiedenen Organismus an, der allerdings auch weiter- 
hin noch unter Staatsverwaltung steht. Die Kirche ist also rechtlich 
nicht mehr bloße Staatsanstalt, sondern eine dem Staate zwar 
untergeordnete, aber für sich bestehende Einrichtung. Die Be- 
deutung der Schulpolitik Friedrich Wilhelms I. war es, daß die 
Schule in Gesetzgebung und Ausstattung von der Kirche getrennt 
und zu einem selbständigen staatlichen Verwaltungszweige erhoben 
wurde. Wenn also der Staat jetzt wieder die Kirche als besonderen 
Organismus anerkannte, so ergab sich aus der Entwicklung der 
letzten Jahrzehnte, daß die Schule um deswillen nicht aufhörte, 
Staatsanstalt zu sein. Denn sie war nicht mehr bloßer Anhang 
der Kirche. War die Schule durch die Reformation Staatsanstalt 
geworden, weil die Kirche eine solche wurde, so blieb die Schule 
jetzt Staatsanstalt, obgleich die Kirche es nicht mehr war. 
Hiermit steht es nicht im Widerspruche, daß die Schulgesetz- 
gebung der friderizianischen Zeit wieder konfessionell gesondert 
wird. Die Landschulen waren den Verhältnissen entsprechend fast 
durchgängig konfessionell, d. h. der Religionsunterricht, an den 
sich aller übrige Unterricht nur wie ein Anhang anschloß, wurde 
nur in einem Bekenntnisse erteilt, dem naturgemäß auch der 
Lehrer angehören mußte. Ebenso waren die Schulbehörden, die 
noch mit den kirchlichen zusammenfielen, konfessionell gesondert. 
Nur die katholischen Bischöfe haben niemals, auch nicht als bloße 
Organe des Staates, eine Schulaufsicht ausgeübt. Unter diesen 
Umständen mußten natürlich die Schulordnungen, welche den 
ganzen Unterrichtsplan bestimmten, für die Schulen der ver- 
schiedenen Bekenntnisse gesondert erlassen werden, wenn auch das 
äußere Schulwesen in allen Schulordnungen nach übereinstim- 
menden Grundsätzen eine Regelung erfuhr. So erging für 
sämtliche lutherische Landschulen das berühmte Generalland- 
schulreglement vom 2. August 176312), für die katholischen Schulen 
18) N. C. C. III, 3, S. 263.
	        
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