Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8223 Staat, Kirche und Schule in geschichtlicher Entwicklung. 699 
in Schlesien das Schulreglement vom 3. November 1765 und das 
Reglement für die niederen katholischen Schulen vom 18. Mai 
180116), für dic Landschulen in Minden und Ravensberg die 
Landschulordnung vom 6. April 175415), für die reformierten 
Schulen von Kleve-Mark das Reglement vom 10. Mai 178286). 
Unbeschadet der fortdauernden Geltung der provinziellen Schul- 
ordnungen und Reglements stellt nun das AdL. II, 12;: 
„Von niederen und höheren Schulen“ die obersten Grundsätze des 
preußischen Schulrechts auf, wie sie sich aus den bisherigen Rechts- 
normen und aus der Verwaltungspraxis seit Anfang des 18. Jahr- 
hunderts ergeben. Dabei ist jedoch nicht zu vergessen, daß das 
AL R. nur subsidäre Rechtsnormen enthält. Der Schwerpunkt 
des Schulrechts liegt nach wie vor in den provinziell und kon- 
fessionell verschiedenen Schulordnungen, in denen sich allerdings 
gewisse, stetig wiederkehrende gemeinsame Grundzüge über den 
staatlichen Charakter der Schulen finden. Nur diese sind es, 
welche in das gemeinsame Gesetzbuch ausgenommen werden konnten. 
Daneben gehen jedoch in den Schulordnungen andere Bestimmungen 
einher über den konfessionellen Charakter der Staatsschule, der 
sich ausprägt in der notwendigen Zugehörigkeit des Lehrers zu 
einem bestimmten Bekenntnisse und in dem konfessionellen Charakter 
des ganzen Unterrichts. Diese Bestimmungen konnten wegen ihrer 
provinziellen und konfessionellen Verschiedenheiten in ein allge- 
meines Gesetzbuch keine Aufnahme finden. Aufgehoben wurden sie 
jedoch dadurch keineswegs. Insbesondere ist aus dem Schweigen 
des ALR. nicht der Schluß gerechtfertigt, daß die konfessionelle 
Schule dem preußischen Landrechte fremd sei. Die Schule des 
18. Jahrhunderts ist zwar eine staatliche, aber nichtsdestoweniger 
eine konfessionelle. Nicht nur die Schlußfolge aus den damaligen 
Rechtszuständen ergibt dies, es folgt mit noch größerer Not- 
wendigkeit aus dem Unterrichts= und Verwaltungssysteme. Wenn 
besonders nach dem Generallandschulreglement von 1763 und der 
Anweisung vom 16. Dezember 1794 die Religion beinahe die 
Hälfte aller Unterrichtszeit in Anspruch nimmt, alle anderen Fächer 
vom religiösen Geiste durchdrungen sind, wenn der Verwaltungs- 
  
14) v. Rönne, Preuß. Unterrichtswesen Bd. 1, S. 134 fl 
15) N. C. C. I, Suppl. Nr. 20. 
|! 16) Scotti, Kleve-märkische Gesetzsammlung IV, S. 2189, Nr. 2239.
	        
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