8223 Staat, Kirche und Schule in geschichtlicher Entwicklung. 699
in Schlesien das Schulreglement vom 3. November 1765 und das
Reglement für die niederen katholischen Schulen vom 18. Mai
180116), für dic Landschulen in Minden und Ravensberg die
Landschulordnung vom 6. April 175415), für die reformierten
Schulen von Kleve-Mark das Reglement vom 10. Mai 178286).
Unbeschadet der fortdauernden Geltung der provinziellen Schul-
ordnungen und Reglements stellt nun das AdL. II, 12;:
„Von niederen und höheren Schulen“ die obersten Grundsätze des
preußischen Schulrechts auf, wie sie sich aus den bisherigen Rechts-
normen und aus der Verwaltungspraxis seit Anfang des 18. Jahr-
hunderts ergeben. Dabei ist jedoch nicht zu vergessen, daß das
AL R. nur subsidäre Rechtsnormen enthält. Der Schwerpunkt
des Schulrechts liegt nach wie vor in den provinziell und kon-
fessionell verschiedenen Schulordnungen, in denen sich allerdings
gewisse, stetig wiederkehrende gemeinsame Grundzüge über den
staatlichen Charakter der Schulen finden. Nur diese sind es,
welche in das gemeinsame Gesetzbuch ausgenommen werden konnten.
Daneben gehen jedoch in den Schulordnungen andere Bestimmungen
einher über den konfessionellen Charakter der Staatsschule, der
sich ausprägt in der notwendigen Zugehörigkeit des Lehrers zu
einem bestimmten Bekenntnisse und in dem konfessionellen Charakter
des ganzen Unterrichts. Diese Bestimmungen konnten wegen ihrer
provinziellen und konfessionellen Verschiedenheiten in ein allge-
meines Gesetzbuch keine Aufnahme finden. Aufgehoben wurden sie
jedoch dadurch keineswegs. Insbesondere ist aus dem Schweigen
des ALR. nicht der Schluß gerechtfertigt, daß die konfessionelle
Schule dem preußischen Landrechte fremd sei. Die Schule des
18. Jahrhunderts ist zwar eine staatliche, aber nichtsdestoweniger
eine konfessionelle. Nicht nur die Schlußfolge aus den damaligen
Rechtszuständen ergibt dies, es folgt mit noch größerer Not-
wendigkeit aus dem Unterrichts= und Verwaltungssysteme. Wenn
besonders nach dem Generallandschulreglement von 1763 und der
Anweisung vom 16. Dezember 1794 die Religion beinahe die
Hälfte aller Unterrichtszeit in Anspruch nimmt, alle anderen Fächer
vom religiösen Geiste durchdrungen sind, wenn der Verwaltungs-
14) v. Rönne, Preuß. Unterrichtswesen Bd. 1, S. 134 fl
15) N. C. C. I, Suppl. Nr. 20.
|! 16) Scotti, Kleve-märkische Gesetzsammlung IV, S. 2189, Nr. 2239.